Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenvertretung eines Steuerberaters. Als zugelassener Rechtsbeistand im Geschäftspapier ausgewiesen. Kostenfestsetzungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
Die BRAGO gilt auch für zugelassene Rechtsbeistände. Deshalb kann ein Steuerberater und zugelassener Rechtsbeistand, ebenso wie ein Rechtsanwalt, Gebühren für die Eigenvertretung nach der BRAGO und von Gerichtskosten festsetzen, wenn er in dem von ihm verwendeten Briefkopf als Rechtsbeistand ausgewiesen ist.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2; BRAGO
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 23.03.2004; Aktenzeichen 33 C 345/03) |
Tenor
- Ein Steuerberater, der auch als Rechtsbeistand für Bürgerliches Recht zugelassen ist, darf sich in Honorarsachen selbst vertreten und sodann die Eigenvertretung wie ein Rechtsanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.
- Unerheblich ist, ob der Rechtsbeistand in dieser Funktion oder nur als Steuerberater aufgetreten ist, wenn sich aus seinem Geschäftspapier ergibt, dass er als Rechtsbeistand zugelassen ist.
Gründe
Der Kläger ist Steuerberater und zugelassener Rechtsbeistand für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Der Kläger war für die Beklagte als Steuerberater tätig und hat in dem Rechtsstreit Steuerberaterhonorar geltend gemacht. Bei Begründung der Klage nach Mahnverfahren und im weiteren Rechtsstreit verwendete der Kläger Briefpapier, auf dem er auch als Rechtsbeistand ausgewiesen ist. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich beendet und dabei u.a. vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits von jeder Partei zu 50 % zu tragen sei.
Der Kläger hat unter Hinweis auf seine Erlaubnis als Rechtsbeistand Festsetzung von Gebühren nach der BRAGO und von Gerichtskosten beantragt. Das Amtsgericht hat die Festsetzung durch Beschluss vom 23.03.2004 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei allein in seiner Funktion als Steuerberater tätig geworden.
Gegen den am 29.03.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05.04.2004 Beschwerde eingelegt, mit der seinen Kostenfestsetzungsantrag weiter verfolgt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 23.03.2004 ist zulässig und in der Sache im Ansatz auch begründet.
Das Amtsgericht hat es zu Unrecht schon dem Grunde nach abgelehnt, geltend gemachte Kosten des Klägers im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen. Da in dem Kostenfestsetzungsgesuch des Klägers auch Gerichtskosten geltend gemacht worden sind, hätte das Amtsgericht jedenfalls insoweit das Festsetzungsgesuch nicht vollständig zurückweisen dürfen.
Der Kläger ist dem Grunde nach berechtigt, Gebühren für die Eigenvertretung nach der BRAGO geltend zu machen. Das ist für Rechtsanwälte ausdrücklich in § 91 Abs. 2 S. 4 BRAGO (richtig wäre: § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO – Anm. des Einsenders) geregelt. Da nach Art. IX des Kostenrechtsänderungsgesetz die BRAGO auch für zugelassene Rechtsbeistände gilt, ist § 91 Abs. 2 ZPO sinngemäß auch für Rechtsbeistände anwendbar (so auch Hartmann, Kostengesetze, Art. IX Rn. 14). Der Kläger ist in dem Rechtsstreit – auch wenn er sich in den Schriftsätzen nicht zusätzlich als Prozessbevollmächtigter bezeichnet hat – auch als Rechtsbeistand tätig geworden. Das ergibt sich, ohne dass dies ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen, aus dem von ihm verwendeten Briefkopf, in dem er als Rechtsbeistand ausgewiesen ist. Der Kläger ist schließlich auch im Rahmen seiner Erlaubnis und nicht als Steuerberater tätig geworden. In dem Rechtsstreit hat er Vergütung nach § 611 BGB bzw. § 631 BGB von der Beklagten begehrt, das ist einen Angelegenheit des Bürgerlichen Rechts.
Dem Amtsgericht sind auf der Grundlage dieser Entscheidung die erforderlichen Anordnungen zu übertragen, § 572 ZPO. Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob die angemeldeten Kosten der Höhe nach begründet sind und ob im Falle der Anmeldung von Kosten durch die Beklagte im Hinblick auf die vereinbarte Kostentragungspflicht im Vergleich nach Kostenausgleichung noch Ansprüche bestehen und in welcher Höhe.
Da der Umfang des Obsiegens/Unterliegens erst nach erneuter Befassung mit dem Festsetzungsantrag zu bestimmen ist, ist dem Amtsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überlassen.
Fundstellen
Haufe-Index 1552697 |
Inf 2006, 603 |
Stbg 2008, 465 |