Normenkette

BGB § 253; StVG § 18; VVG § 115

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 355,16 EUR sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 EUR zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten für sämtliche weitere künftige Kosten der Klägerin, die als Folgeschäden aus dem Verkehrsunfall vom 13.7.2018 entstehen können, haften.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

4. Das Urteil ist voll ich vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am XX.XX.2017 um 08:40 Uhr an der Einmündung […] / […] in […] ereignet hat.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen 1, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die bevorrechtigte … Straße, wobei sie keine Motorradschutzkleidung trug, sondern mit einer Jeans und Baumwolljacke bekleidet war. Der Beklagte zu 1), der sich von der …straße kommend mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen 2, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, näherte, missachtete die Vorfahrt des Klägerfahrzeugs. Die Klägerin konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem Beklagtenfahrzeug, stürzte und rutschte ca. 18 Meter über die Straße, wobei der Helm und alle Kleidungsstücke der Klägerin beschädigt wurden.

Die Klägerin erlitt eine Decollement-Verletzung am rechten Unterschenkel, eine Bauchdeckenprellung und multiple kleine Schürfwunden. Sie befand sich in der Zeit vom XX.XX.2017 bis XX.XX.2017 in stationärer Behandlung und wurde achtmal operiert. Es erfolgte eine Hauttransplantation durch Entnahme von Haut aus dem Oberschenkel. Nach der Entlassung war die Klägerin noch wochenlang auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen, musste Physiotherapie machen und war bis zum XX.XX.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Zu den Verletzungen und dem Behandlungsverlauf im Einzelnen wird auf die vorgelegten Arztberichte (Anlage K 2) verwiesen.

Zum Vortrag der Klägerin zur Höhe des geltend gemachten Sachschadens wird auf die Aufstellung gem. Seite 3 der Klageschrift verwiesen.

Gemäß Schreiben vom 18.07.2017 erstattete die Beklagte zu 2 den Wiederbeschaffungsaufwand ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 2.642,19 EUR, gemäß Schreiben vom 21.09.2017 (Bl. 137 d.A.) leistete sie eine Zuzahlung von 10,00 EUR (RTW), gemäß Schreiben vom 12.01.2018 (Bl. 135 d.A.) leistete sie einen Vorschuss in Höhe von 1.000 EUR auf den Personenschaden der Klägerin.

Mit Schreiben vom 11.01.2018 wurde die Beklagte zu 2 aufgefordert, den bezifferten Schaden auszugleichen (Anlage K 5). Mit Schreiben vom 1.2.2018 leistete die Beklagte eine weitere Teilzahlung von 300 EUR.

Die Klägerin macht mit der Klage ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR geltend, ferner die Erstattung materiellen Schadens in Höhe von restlichen 355,16 EUR (4.297,35 EUR abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe vom 2.642,19 EUR, 1.000,00 EUR und 300,00 EUR).

Die Klägerin behauptet, sie habe nicht nur oberflächliche Hautverletzungen bei dem Unfall erlitten. Nach dem Unfall habe die Gefahr der Amputation des rechten Beines bestanden. Die Verletzungen wären auch mit Motorradschutzkleidung entstanden. Nach den Hauttransplantationen seien große Narben am Bein der Klägerin verblieben. Eine weitere Operation zur Narbenbehandlung sei nicht ausgeschlossen. Die Klägerin leide bis heute an massiven Durchblutungsstörungen im Bein, die darauf zurückzuführen seien, dass am linken Bein Muskelgewebe entfernt werden musste, die Bewegung sei eingeschränkt und verursache immer wieder Schmerzen. Es komme immer wieder zu einem Taubheitsgefühl im linken Bein sowie Schmerzen bei längerem Gehen. Zudem könne sich die Klägerin nicht mehr hinknien. Das linke Bein sei unförmig, d.h. ungleich zum rechten Bein und mit Narben übersät.

Die Kläger beantragt:

  1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 355,16 EUR, sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 47 BGB seit dem 1.2.2018, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 EUR zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten für weitere Kosten der Klägerin, die als Folgeschäden aus dem Unfall vom 13.7.2018 entstehen können, haften.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, sie hätten sämtliche Forderungen der Klägerin aus dem Unfallereignis erfüllt. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Klägerin Sachschaden bzgl. Kleidung, Helm etc. entstanden sei.

Bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden der Klägerin mitgewirkt, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, Motorradschutzkleidung zu tragen. In diesem Fall wäre es nicht zu den Verletzungen gekommen. Das Vorhan...

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