Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, im Zusammenhang mit dem Skiunfall, der am 30.01.2011 um ca. 15:50 Uhr im Skigebiet Geißkopf, nahe 94253 Bischofsmais unter Beteiligung der Parteien stattfand, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hieraus seit 06.10.2011 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 489,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hieraus seit 06.10.2011 zu bezahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbareb Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Skiunfall.
Beide Parteien hielten sich am 30.01.2011 im Skigebiet Geißkopf bei 94253 Bischofsmais auf. Die Klägerin befuhr mit den Skiern die Nordhangabfahrt (Skipiste Nr. 6), während die Beklagte mit dem Snowboard die Familienabfahrt Riegel (Skipiste Nr. 7) befuhr. Kurz vor der Talstation des Nordhangliftes kam es zu einer Kollision der Parteien, bei der sich beide Parteien verletzten.
Die Klägerin trägt vor, sie sei mit mäßiger und ihrem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Für sie unvorhersehbar habe sich die Beklagte von hinten oder von links mit überhöhter Geschwindigkeit genähert und sei mit der Klägerin so kollidiert, dass diese eine Acetabulum-Fraktur links, eine partielle Innenbandruptur im Bereich des linken Kniegelenks und eine degenerative Außenmenikskusschädigung im Kniegelenk links erlitten habe und sich deshalb in stationäre Behandlung und anschließende Rehabilitationsbehandlung habe begeben müssen. Die Klägerin sei bis 15.05.2011 arbeitsunfähig gewesen und habe nach wie vor Defizite in der Hüftgelenksbeweglichkeit und im Gangbild. Die Beklagte sei deshalb zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes bei einer vorsorglich zu Grunde gelegten Haftungsquote von 60 % zu Lasten der Beklagten in Höhe von mindestens 7.500,00 EUR verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, im Zusammenhang mit dem Skiunfall, der am 30.01.2011, ca. 15:15 Uhr, im Skigebiet Geißkopf, nahe 94253 Bischofsmais unter Beteiligung der Parteien stattfand, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das für den Säumnisfall mit 7.500,00 EUR beziffert wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank hieraus seit 06.10.2011 zu bezahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hieraus seit 06.10.2011 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie bestreitet eine Haftung der Beklagten, die sich korrekt verhalten habe. Vielmehr sei der Unfall durch die Klägerin verursacht worden, während er für die Beklagte, die selbst leichte Verletzungen erlitten habe, unvermeidbar gewesen sei. Die Beklagte bestreitet die Verletzungen der Klägerin und bestreitet noch bestehende unfallbedingte Defizite. Sie hält das von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen, insbesondere die vorgelegten Fotos und Pistenpläne sowie die ärztlichen Stellungnahmen über die Behandlung der Beklagten Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung angehört und außerdem Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dominik I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach §§ 823 I, 253 II BGB aus dem Skiunfall vom 30.01.2011 ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, aber auch nach dem im Wesentlichen übereinstimmenden Ergebnis der Anhörung der Parteien im Termin, ereignete sich die Kollision unweit der Talstation des Nordhanglifts am Geißkopf. Die Kollision fand dabei an einer Stelle statt, an der die Fortsetzung der Piste Nr. 6 (Nordhangabfahrt 2) die Piste Nr. 7 (Familienabfahrt Riegel) kreuzt. Wenn man also in Fortsetzung der Nordhangabfahrt 2, wie die Klägerin, links an der Liftstation vorbei und unterhalb der Liftstation nach rechts (Richtung Forsthausabfahrt 2 [Nr. ...