Verfahrensgang

AG Halberstadt (Beschluss vom 04.07.2011; Aktenzeichen 6 C 450/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 04.07.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf bis zu 600,– EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Wohnungseigentümer in der von dem Beklagten verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Im Verfahren haben sie um den Wortlaut des Versammlungsprotokolls der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13.07.2010 betreffend TOP 3 gestritten und den Beklagten, der Versammlungsleiter war, auf Protokollberichtigung in Anspruch genommen.

Das Versammlungsprotokoll lautet zu dem verfahrensgegenständlichen Tagesordnungspunkt 3 in der von dem Beklagten als Hausverwalter, dem Eigentümer … und der Eigentümerin … unterzeichneten Fassung wie folgt:

Zu TOP 3

Beschlussfassung über die neue Verwaltung unserer Eigentümergemeinschaft

Auf Grund unsachlicher und beleidigender Äußerungen einiger Eigentümer wurde durch den Verwalter und Versammlungsleiter die außerordentliche Versammlung um 19.05 Uhr abgebrochen und für beendet erklärt.

Die Kläger haben die Streichung dieser Formulierung und deren Neufassung entsprechend dem Wortlaut der Klagschrift vom 12.08.2010 begehrt. Sie haben ihren Berichtigungsanspruch auf § 43 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG gestützt und geltend gemacht, das Protokoll gebe nicht den wesentlichen Inhalt der Eigentümerversammlung wieder, sondern enthalte Unrichtigkeiten. Die Versammlung sei entgegen der Darstellung im Versammlungsprotokoll nicht um 19.05 Uhr beendet, sondern fortgesetzt worden. Da eine Beendigung der Versammlung erst nach Behandlung aller vorgesehenen Tagesordnungspunkte in Betracht komme, bestehe die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Protokollinhalte fort. Ihr Interesse an einer ordnungsgemäßen Protokollniederschrift ergebe sich daraus, dass im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ein Protokoll den wahren und zutreffenden Inhalt der Versammlung wiedergeben müsse, was vorliegend angesichts der unzutreffenden Darstellung, dass unsachliche und beleidigende Äußerungen einiger Eigentümer erfolgt seien, nicht gewährleistet sei. Einer vorprozessualen Aufforderung zur Protokollberichtigung mit Schreiben vom 19.07.2010 sei der Beklagte nicht nachgekommen.

Der Beklagte hat ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an der begehrten Protokollberichtigung in Abrede genommen, da weder ein Beschluss, noch eine rechtsgeschäftlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert worden sei. Die beanstandete vermeintlich fehlerhafte Darstellung der Gründe des Versammlungsabbruchs falle nicht hierunter. Hinsichtlich der weitergehenden Inhalte – nach seinem Verlassen – sei er nicht mehr Versammlungsleiter und daher nicht verantwortlich für die Protokollerstellung gewesen. Mangels Kenntnisse der Gesprächsinhalte könne er auch nicht Adressat eines Berichtigungsanspruches sein.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 erteilte das Amtsgericht den Hinweis, dass sowohl das außergerichtliche Protokollberichtigungsbegehren wie auch die Klage gegen sämtliche Personen, die mit ihrer Unterschrift die angebliche Richtigkeit der Protokollniederschrift bestätigt haben, zu richten gewesen wären, so dass nach vorläufiger Auffassung die Klage als unzulässig abzuweisen sei.

Binnen dem Klägervertreter erteilten Schriftsatznachlasses hat dieser eine entsprechende Klageerweiterung gegen die mitunterzeichnenden Wohnungseigentümer … und … im Hinblick auf die Streichung des zu TOP 3 erfolgten Protokollinhaltes bei Gericht eingereicht. Da eine gütliche Beilegung in Betracht komme, wurde das Amtsgericht ersucht, die Klageerweiterung noch nicht zuzustellen. Diese unterblieb daraufhin bis zum Fortsetzungstermin am 04.07.2011. In diesem Termin schlossen die Parteien zur Hauptsache einen Vergleich, wonach das Versammlungsprotokoll vom 13.07.2010 hinsichtlich des Wortlautes zu TOP 3 dahin berichtigt wird, dass es heißt,

Die außerordentliche Versammlung ist um 19.05 Uhr beendet worden.

Die Parteien stellten die Kostenentscheidung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts und erklärten das Verfahren hinsichtlich aller wechselseitigen Ansprüche für erledigt.

Mit angegriffenem Beschluss vom 04.07.2011 hat das Amtsgericht nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich die Kosten des Verfahrens den Klägern nach einem Streitwert von 500,– EUR auferlegt und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Kläger vermutlich unterlegen wären, so dass es billigem Ermessen entspreche, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gegen diese, ihrem Prozessbevollmächtigten am 08. Juli 2011 zugestellte Entscheidung richtet sich das am 15. Juli 2011 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsmittel der Kläger, mit welchem sie eine Abänderung der Kostenentscheidung begehren. Da die Klage gegen die beiden anderen Unterzeichner des Protokolls bereits erhoben worden und ein entsprechendes vorprozessuales Berichtigungsbegehre...

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