Verfahrensgang
AG Magdeburg (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen 180 C 631/13) |
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurück gewiesen
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 23.10.2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Anordnung über die Sicherheitsleistung im erstinstanzlichen Urteil entfällt,
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 668,13 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 23.10.2013, mit welchem Ihre (vornehmlich auf Zahlung ausstehenden Wohngeldes) gerichtete Klage weitgehend abgewiesen worden ist. Gegen dieses Urteil, das dem Klägervertreter am 04.12.2013 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Klägerin, die beim Landgericht Magdeburg per Telefaxschreiben am 03.01.2014 eingegangen ist. Das Original der Berufungsschrift ging am 07.01.2014, dem letzten Tag der Berufungsfrist, zusammen mit der Ausfertigung des Urteils ein.
Die Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer (2. Zivilkammer) erteilte dem Klägervertreter daraufhin unter dem 20.01.2014 den Hinweis, dass das Landgericht Magdeburg unzuständig sei, da nach § 1 der Verordnung zur Bestimmung des gemeinsamen Berufung- und Beschwerdegerichts in Streitigkeiten nach § 49 Nr. 1 – 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 02.07.2007 (GVBl. LSA 2007, 212) i.V.m. § 72 Abs. 2 S. 1 GVG das Landgericht Dessau-Roßlau gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg sei.
Auf diesen Hinweis hin, der ihm am 30.01.2014 zugegangen ist, hat der Klägervertreter mit einem am 04.02.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung beim Landgericht Dessau-Roßlau eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Aus einem Vermerk der zuständigen Geschäftsstellenbeamtin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg ergibt sich, dass der Vorgang am 08.01.2014 auf die Geschäftsstelle gelangt ist. Bei Fertigung Ihrer Verfügung, mit welcher dem Klägervertreter das Berufungsaktenzeichen mitgeteilt worden sei, habe sie übersehen, dass es sich um eine Wohnungseigentumssache gehandelt habe. Deshalb habe sie die Akten auch nicht sofort der zuständigen Vorsitzenden übergeben.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht rechtzeitig innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Landgericht Dessau-Roßlau als zuständigem Berufungsgericht eingegangen ist, §§ 517, 519, 522 Abs. 1 ZPO.
III.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht entsprochen werden. Denn die Kläger waren nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten; das Verschulden des Klägervertreters steht nach § 85 Abs. 2 ZPO einem eigenen Verschulden der Kläger gleich. Durch eine einfache Internetrecherche mithilfe einer gängigen Suchmaschine wie google oder yahoo hätte dieser nämlich (so z.B. durch Eingabe von Gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht, WEG, Sachsen-Anhalt) problemlos herausfinden können, welche Zuständigkeitskonzentration für WEG-Verfahren in Sachsen-Anhalt besteht.
Die mit Schriftsatz vom 25.03.2014 angeführten Gründe vermögen das Verschulden des Klägervertreters nicht entfallen zu lassen. Denn es trifft nicht zu, dass das Landgericht Magdeburg in seinem Internetauftritt seine Zuständigkeit auf alle Berufungszivilverfahren ausdehnt – und damit auch auf solche mit einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit. Ein dahingehender Hinweis findet sich schlechterdings in dem auf der Internetseite veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan nicht. Im Gegenteil: Aus den Angaben auf der Internetseite des Landgerichts Magdeburg, hier insbesondere dem Geschäftsverteilungsplan, auf den sich der Prozessbevollmächtigte nach eigenen Angaben verlassen hat, ergibt sich ohne Weiteres, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg für Wohnungseigentumssachen nicht gegeben ist.
Es liegt auch keine Verpflichtung des Landgerichts Magdeburg vor, auf eine (ausnahmsweise) fehlende Zuständigkeit für Berufungsverfahren in Wohnungseigentumssachen besonders hinzuweisen. Denn für derartige Verfahren wäre das Landgericht Magdeburg gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG auch bei fehlender anderweitiger Zuständigkeitskonzentration nicht zuständig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann den Klägern auch nicht deshalb gewährt werden, weil – so ihr Einwand – die Fristversäumung in maßgeblicher Weise (auch) auf einen Verstoß des Landgerichts Magdeburg gegen seine prozessuale Fürsorgepflicht zurückzuführen ist. Denn die Pflicht, vorab auf die eigene Unzuständigkeit hinzuweisen, trifft ein Gericht nur dann, wenn die Unzuständigkeit „ohne Weiteres” bzw. „leicht und einwandfrei” zu erkennen ist. Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht ...