Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 126,60 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. April 2011 zu zahlen,
2. sowie an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. April 2011 sowie Nebenkosten in Höhe von 867,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 31. Dezember 2011 zu zahlen,
3. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Eingriff vom 23. September 2008 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin 29 %, der Beklagte 71 % zu tragen.
6. Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages;
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 17.126,60 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen der Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages.
Die Klägerin befand sich bis zum Jahr 2010 in zahnärztlicher Behandlung bei dem Beklagten. Zum Zwecke der prothetischen Lückenversorgung in allen vier Quadranten riet im Jahr 2008 der Beklagte – auch zur Meidung von Schwierigkeiten mit der Krankenkasse – einen Weisheitszahn im linken Unterkiefer entfernen zu lassen. Es handelte sich um einen retinierten (im Kieferknochen verborgenen, äußerlich nicht sichtbaren) Zahn, der akut keine Probleme bereitete. Die Parteien vereinbarten den operativen Eingriff für den 23. September 2008 in der Praxis des Beklagten. Am 30. Juni 2008 fand dort auch ein Aufklärungsgespräch zwischen den Parteien statt, gelegentlich dessen die Klägerin eine Ausfertigung des Hinweisblattes „Operative Entfernung eines Weisheitszahnes im Unterkiefer” (Anlage K 1, Anlagen band) erhalten und den Erhalt mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Das Hinweisblatt enthält auch handschriftliche Eintragungen. Zusätzlich fertigte der Beklagte eine EDV-Behandlungsdokumentation mit stichpunktartiger Beschreibung auch der Gegenstände des Aufklärungsgespräches (K 3). Im Laufe des Eingriffes am 23. September 2008 wurden im Knochen einige kleine rupturierte Fasern sichtbar. Aus Sorge, der Nerv könne betroffen sein, unterbrach der Beklagte die Operation und veranlasste die Fortführung des Eingriffs in der kieferchirurgischen Praxis des … in …. Er bat die mit anwesende Tochter der Klägerin, diese nach … zu verbringen. ln der Zwischenzeit versorgte der Beklagte die Operationswunde mit einem Tupfer und einem Mucoperiostlappen. Nach Ablauf von etwa zweieinhalb Stunden wurde die Behandlung von Herrn … fortgeführt. Dieser entfernte die im Kiefer verbliebenen Weisheitszahnreste. Durch den Eingriff war der Hauptnerv im Unterkieferbere ich erheblich verletzt worden. ln der Folge des Eingriffes beklagte die Klägerin Taubheitsgefühle in der linken Gesichtshälfte, am Unterkiefer und den Lippen, verbunden mit einem maskenartigen Äußeren der linken Gesichtshälfte, immer wieder auftretende Bissverletzungen beim Kauen sowie Schmerzen mit Nebenwirkungen, wie Verspannungen im Schulter/Nackenbereich, Kopfschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit, Brechreiz, Schwindel, Schlafstörungen und Abgespanntheit. Auch nach dem Eingriff suchte die Klägerin die Praxis des Beklagten über einen Zeitraum von zwei Jahren auf. Nachdem keine Besserung der Beschwerden eingetreten war, begab sie sich erneut in die kieferchirurgische Praxis des … Dort wurden zur Linderung des Beschwerdebildes Reizstrom und schmerztherapeutische Behandlungen verordnet. Die Klägerin hat von dem Beklagten Fahrtkosten und Schmerzensgeld verlangt. Sämtliche Ansprüche wurden von dem Beklagten bzw. dessen Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 05. April 2011 (K 7) zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt vor, nach Bekunden des … sei der Hauptnerv von dem Beklagten fast durchtrennt worden. Eine vollkommene Heilung könne nicht garantiert werden. Auch sei nicht zu verstehen, weshalb der Beklagte die Operation durchgeführt habe. Anhand der Röntgenaufnahmen sei zu erkennen gewesen, dass Komplikationen auftreten könnten, für deren Behebung der Beklagte weder über ausreichende Erfahrungen noch über hinreichende Medizintechnik verfüge. Hierauf angesprochen, habe der Beklagte gegenüber der Klägerin erklärt, dass er die Operation als Herausforde...