Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der u.a. die Aufgabe verfolgt, einen funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern.
Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung … in … eine Apotheke. Sie bewarb im Januar 2005 in einem Werbeflyer den Verkauf von Fleece-Schals. Der Werbetext lautet: „Fleece-Schal, verschiedene Farben und Muster (ähnlich der Abbildung), damit die Erkältung keine Chance hat”, 35 × 200 cm, 4,98 EUR”.
Der Kläger mahnte diese Werbung mit Schreiben vom 13.01.2005 ab, die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Werbung der Beklagten sei wettbewerbswidrig. Die Bewerbung und der Verkauf der Schals verstoße gegen § 25 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Bei einem Schal handele es sich nicht um eine apothekenübliche Ware im Sinne von § 25 Ziffer 2 ApBetrO. Es stehe das modische Element im Vordergrund, es sei ein modisches Accessoire, was subjektiv zwar das Wohlbefinden steigere, dennoch stehe die dekorative Wirkung im Vordergrund. Es fehle neben dem Zweck als Teil der Bekleidung eine gesundheitsfördernde Wirkung. Der Schal sei auch nicht mit gesundheitsbezogener Wäsche vergleichbar.
Der Kläger beantragt,
- der Beklagten wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen ihres Apothekenbetriebs Schals zu bewerben und/oder zu verkaufen.
- Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 189,00 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, durch die Neufassung des § 25 ApBetrO sei es zu einer Erweiterung der Mittel und Gegenstände gekommen, die als apothekenüblich angesehen werden können. Gerade für einen Schal sei ein gesundheitsfördernder Bezug gegeben. Im Fall einer Erkältung oder eines grippalen Infektes sei er geeignet, diese Beschwerden zu lindem bzw. ihnen vorzubeugen. Auch andere Bekleidungsgegenstände seien bereits als apothekenübliche Waren eingestuft worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG klagebefugt.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Werbung der Beklagten ist nicht wettbewerbswidrig, § 3 UWG. Mit dieser Werbung, die den Verkauf von Schals in der Apotheke der Beklagten bewirbt, liegt kein Verstoß gegen die wertbezogene Norm des § 25 ApBetrO und damit kein Wettbewerbsverstoß vor.
Nach § 25 Ziff. 2 ApBetrO dürfen als apothekenübliche Waren Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger verkauft werden, die der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern.
Bei der Auslegung des danach zulässigen Umfangs von Mitteln und Gegenständen, die als apothekenüblich eingeschätzt werden können ist – was beide Parteien auch ihrer Argumentation zu Grunde legen – davon auszugehen, dass mit der Änderung der Apothekenbetriebsordnung zum 1. Januar 2004 von der früheren enumerativen Aufzählung einzelner apothekenüblicher Gegenstände Abstand genommen worden ist, so dass nunmehr alle Mittel, Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern, als apothekenüblich angesehen werden. Deshalb werden neben den bisherigen Mitteln, zu denen Kranken- und Säuglingspflegemittel, ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Instrumente, Mittel und Gegenstände der Hygiene und Körperpflege zählten sowie die diätetische Lebensmittel, Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, Pflanzennektare und Pflanzensäfte, Gewürze, Honig, Hustenbonbons, Mineralwässer, Quellwässer, Tafelwässer, Spezialnahrung für Hochleistungssportler, Stoffe und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung sowie Tee und teeähnliche Erzeugnisse apothekenüblich bleiben. Darüber hinaus ist es durch die nunmehr weitere Fassung des § 25 Ziff. 2 ApBetrO denkbar, dass auch eine Reihe von anderen Mitteln und Gegenständen zu den apotheklichen Waren gehören. Die Grenze liegt dort, wo diese nicht mehr der Gesundheit von Menschen mittelbar oder unmittelbar dienen und diese fördern.
Danach darf also verkauft werden, was zumindest einen mittelb...