Verfahrensgang
AG Detmold (Entscheidung vom 22.07.2004) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 14 FGG, § 71 GBO, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
In Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO unter anderen dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d. h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Danach hängt die Notwendigkeit einer Beiordnung eines Rechtsanwaltes einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 -IX a ZB 124/03 - und vom 25. September 2003 - IX a ZB 192/03 -). An diesen Maßstäben gemessen hat es das Grundbuchamt zu Recht abgelehnt, den Antragstellern für die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn auch bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nur dann erforderlich, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten konkret auftreten. Besondere Schwierigkeiten sind im vorliegenden Fall indes weder von den Antragstellern dargetan noch sonst ersichtlich. Den Eintragungsantrag hätte die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller bei jedem Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen können. Die Forderungen, derentwegen vollstreckt werden sollte, ergaben sich eindeutig aus den beiden Vollstreckungstiteln. Sie waren darin konkret beziffert und mussten nur in Euro umgerechnet werden. Ferner musste eine Forderungsaufstellung aufgestellt werden, was jedoch keine nennenswerten Schwierigkeiten bereitet.
Abschließend weist die Kammer daraufhin, dass es den Antragstellern unbenommen ist, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen, sollten im weiteren Verlauf der Zwangsvollstreckung doch noch Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auftreten.
Fundstellen
Haufe-Index 3027981 |
Rpfleger 2005, 33 |
Rpfleger 2005, 33 (Volltext mit red. LS) |