Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändungsschutzkonto
Leitsatz (amtlich)
§ 765a ZPO bietet dem Schuldner keinen Schutz gegen die Handlungsweise des Drittschuldners - insbesondere gegen die Weigerung des Kreditinstituts, auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangene Einkünfte an diesen auszuzahlen.
Normenkette
ZPO §§ 765a, 850k
Verfahrensgang
AG Detmold (Aktenzeichen 9 M 1323/10) |
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beschwerde des Schuldners werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass Vollstreckungsschutz nur gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers gewährt werden könne. § 765 a ZPO biete dagegen keinen Schutz gegen Handlungen der Drittschuldnerin, hier gegen die Weigerung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG, die am 30. Juli 2010 auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangene Rentenzahlung für den Monat August 2010 an diesen auszuzahlen.
Gegen den ihm am 14. August 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit seinem am 19. August 2010 bei Gericht eingegangenem Telefaxschreiben vom 18. August 2010. Mit seinem Rechtsmittel begehrt er weiterhin die Auszahlung seiner Rente durch die Deutsche Bank.
Das Amtsgericht hat dem als sofortige Beschwerde zu wertenden Rechtsmittel des Schuldners nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der gemäß § 793 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässig erhobenen sofortigen Beschwerde muss in der Sache der Erfolg versagt bleiben.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO zu Recht verworfen. In seiner ausführlich begründeten Entscheidung hat es zutreffend darauf verwiesen, dass die genannte Härtefallvorschrift nur dann eingreift, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (zu vgl. BGHZ 44, 138, 144; BGH, Beschl v. 25.06.2004 - Az. IXa ZB 267/03). Demnach wird dem Schuldner Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO nur gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers gewährt. Vorliegend wendet sich der Schuldner indes nicht gegen den Erlass des von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder gegen sonstige konkrete Vollstreckungsmaßnahmen, sondern allein gegen die Vorgehensweise der Drittschuldnerin. Mit seinem Rechtsmittel begehrt er die Anweisung der Drittschuldnerin, die auf seinem Pfändungsschutzkonto am 30. Juli 2010 eingegangene Rente an ihn auszuzahlen. Auch wenn sein Anliegen verständlich und nachvollziehbar ist, muss der Schuldner sich darauf verweisen lassen, dass § 765 a ZPO keine Handhabe gegen die Verfahrensweise der Drittschuldnerin bietet und sein Begehren nicht dem Schutzzweck dieser Vorschrift unterfällt. Insoweit mag er die Drittschuldnerin aus dem der Führung des Girokontos zugrunde liegenden Vertragsverhältnis in Anspruch nehmen. Die Frage, ob und inwieweit die von ihm beanstandete Vorgehensweise der Drittschuldnerin rechtens ist, steht aus den dargelegten Gründen in dem von ihm betriebenen Vollstreckungsschutzverfahren und damit auch in dem Beschwerdeverfahren der Kammer nicht zur Entscheidung an.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
III.
Dem Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners konnte mangels hinreichender Erfolgsaussichten des von ihm gestellten Vollstreckungsschutzantrages nicht entsprochen werden.
IV.
Einer Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).
Fundstellen