Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.273,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Zeuge … beauftragte die Klägerin, für das Hausgrundstück Eckendorfer Straße 32, 33813 Leopoldshöhe einen Kaufvertrag nachzuweisen und zu vermitteln. Am Sonntag, den 08.12.2002 fand ein in der Zeitung angekündigter Besichtigungstermin statt. Die Beklagten besichtigten an diesem Tag das Objekt.
In der Folgezeit suchten die Beklagten zusammen mit den Eltern der Beklagten zu 1) die Geschäftsräume der Klägerin auf, um die Finanzierung des Kaufpreises zu besprechen.
Der Beklagte zu 2) unterschrieb am 18.12.2002 einen Vorvertrag über den Kauf des Objekts. In diesem wurde die Passage hinsichtlich einer Pflicht zur Zahlung einer Maklerprovision durchgestrichen. Handschriftlich wurde hinzugefügt, dass die Provision separat geregelt würde. In diesem Vertrag war auch die Beklagte zu 1) als Vertragspartei erwähnt (wegen Einzelheiten wird auf Bl. 26 d.A. Bezug genommen).
Die Beklagten kauften zusammen mit ihren Eltern das Objekt zu einem Kaufpreis in Höhe von 209.000,– EUR. Die Klägerin stellte daraufhin die Provision in Höhe von insgesamt 7.232,20 EUR in Rechnung.
Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagten darüber aufgeklärt habe, dass diese im Falle eines Abschlusses des Kaufvertrags eine Maklerprovision in Höhe von 3 % des Kaufpreises zuzüglich 16 % Umsatzsteuer an sie zu zahlen hätten. Die Beklagten wären hiermit einverstanden gewesen. Sie habe den Beklagten außerdem ein Exposé ausgehändigt, in dem auf die Pflicht zur Zahlung einer Provision bei Abschluss des Hauptvertrages hingewiesen wurde – was insoweit unstreitig ist –, und wies nochmals auf die Provision hin (wegen Einzelheiten des Exposés wird auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen). Die Provisionsregelung im Vorvertrag sei durch die handschriftliche Passage ersetzt worden, da der Beklagte zu 2) die Provisionszahlung aus steuerrechtlichen Gründen über seinen Gewerbebetrieb habe laufen lassen wollen.
Sie ist der Ansicht, dass der Provisionsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass die Eltern der Beklagten zu 1) das Gebäude zur Hälfte erwarben. Auf Grund des engen familiären Verhältnisses zwischen der Beklagten zu 1) als Vertragspartei des Maklervertrages und ihren Eltern wird der volle Provisionsanspruch gegen die Beklagten nicht ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 7.273,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.636,60 EUR vom 20.01.2003 bis zum 07.04.2003, aus 7.273,20 EUR seit dem 08.04.2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, dass sie keinen Maklervertrag abgeschlossen habe. Ihren Ehemann habe sie auch nicht zum Abschluss eines solchen bevollmächtigt.
Der Beklagte zu 2) habe von dem Verkauf des Objekts durch eine Zeitungsannonce erfahren, die nicht die Klägerin sondern der Zeuge … inserierte habe. Er habe der Klägerin bei dem Besichtigungstermin auch sofort mitgeteilt, dass er an dem Kauf des Objekts nicht interessiert sei, wenn eine Maklerprovision zu zahlen sei. Die Klägerin habe daraufhin gesagt, dass dies nicht der Fall sei, da der Zeuge … bereits Maklercourtage zu zahlen habe. Der von ihm unterzeichnete Vorvertrag habe keine Passage enthalten, dass die Provision gesondert geregelt würde. Auch habe die Klägerin keine Einwände erhoben, als eine Provisionsregelung im notariellen Kaufvertrag keine Erwähnung fand.
Die Klage ist den Beklagten am 22.07.2003 zugestellt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 19.04.2004 durch Vernehmung der Zeugen … Wegen des Ergebnisses der. Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.04.2004 (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 7.273,20 EUR aus dem Maklervertrag gemäß § 652 BGB.
1.1. Die Klägerin hat mit den Beklagten am 08.12.2002 einen Maklervertrag geschlossen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Der Zeuge … hat bestätigt, dass den Beklagten ein Exposé ausgehändigt worden ist. Ferner habe auch er den Beklagten zu 2) explizit darauf hingewiesen, dass sowohl er selbst als auch die Beklagten eine Maklerprovision zu zahlen habe. Ferner war ihm auch bekannt, dass er Maklerprovision zu zahlen habe, da ihm der ursprüngliche Kaufpreis von 214.000,– DM zuzüglich Maklerprovision zu teuer war. Dies hat die Beklagte zu 1) mitbekommen, da sie bei dem Gespräch zugegen war. Wenn sie sich auch nicht aktiv am Gespräch beteiligt hat, ist der Maklervertrag auch mit ihr zustande gekommen. In der Duldung der Gesprächsführung durch ihre...