Verfahrensgang
AG Hamm (Entscheidung vom 26.04.2010; Aktenzeichen XVI 15/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller vom 10.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 26.04.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Nach persönlicher Anhörung der Antragsteller am 28.10.2009, wegen deren Einzelheiten auf das Protokoll verwiesen wird, sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom 08.03.2010, auf die wegen ihres Inhalts ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Hamm mit Beschluss vom 26.04.2010 die Anerkennung der nigerianischen Adoptionsentscheidung abgelehnt mit der Begründung, dass sie mit dem deutschen ordre public nicht vereinbar sei, da eine brauchbare Eignungsprüfung der Antragsteller als Adoptionsbewerber durch inländische Fachstellen nicht stattgefunden habe, obwohl hierauf wegen der grundlegenden Bedeutung für das Kindeswohl besonderes Augenmerk zu richten gewesen wäre, zumal die antragstellende Ehefrau das Kind bisher noch nicht einmal persönlich kennengelernt, der antragstellende Ehemann nur vier Wochen bei der Herkunftsfamilie verbracht habe und der Altersunterschied zwischen den Antragstellern und dem Kind beträchtlich sei; ferner habe sich das nigerianische Gericht nicht mit der Notwendigkeit einer Auslandsadoption gegenüber anderweitigen Unterbringungsmöglichkeiten in der angestammten Umgebung des Kindes befasst.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 28.04.2010 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 11.05.2010 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 20.06.2010 näher begründet. Das Kind könne nicht langfristig bei der Cousine des antragstellenden Ehemanns bleiben, die in Erwartung der Adoptionsentscheidung nur die vorübergehende Betreuung und Pflege des Kindes übernommen habe. Auch habe das Gericht in Nigeria gewusst, dass es sich um eine Auslandsadoption handele, nachdem zwei nigerianische Adoptionsversuche gescheitert seien. Ferner hätten die Antragsteller Personen benennen können, die ein Leumundszeugnis für sie ausgestellt hätten. In rechtlicher Hinsicht sei der Vorgang im Hinblick auf § 6 AdÜbAG noch einmal zu prüfen. Mit der Beschwerdeschrift haben die Antragsteller beglaubigte Übersetzungen ihrer Eingabe an das nigerianische Gericht vom 23.09.2009 und des sozialen Untersuchungsberichts des Probation Officer vom 11.09.2009 vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen das Beschwerdegericht sich vollumfänglich anschließt, Bezug genommen.
Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre-public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach - selbst zwingendem - deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.).
So verhält es sich hier.
Bereits das Amtsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung auf die zentrale Bedeutung der Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern hingewiesen und ausgeführt, dass sie im vorliegenden Fall fehlt. Diese Feststellung wird auch nicht durch das weitere Beschwerdevorbringen der Antragsteller widerlegt. Leumundszeugen, die dem nigerianischen Gericht benannt worden sein sollen, können die fehlende Eignungsprüfung insbesondere der antragstellenden Ehefrau, die weder persönlich vor dem nigerianischen Gericht erschienen war noch den Angenommenen bisher persönlich kennengelernt oder gar längere Zeit mit ihm verbracht hat, ebenso wenig ersetzen, wie der Beleg über den Besuch eines Volkshochschullehrgangs dies konnte.
Auch die in der nigerianischen Gerichtsentscheidung fehlende Auseinandersetzung mit dem Bedürfnis einer Auslandsadoption wird nicht dadurch entbehrlich, dass nach Angaben der Antragsteller zwei nigerianische Adoptionsversuche fehlgeschlagen sind. Denn damit ist noch nicht gesagt, dass die ...