Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegen die Schuldnerin ist kein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO festzusetzen, weil sie die titulierte Verpflichtung erfüllt hat. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen zu beachten (BGH NJW 2019,231; BGH NJW-RR 2013,1336; OLG Hamm MDR 2020,609). Die Erfüllung eines ausgeurteilten Rechnungslegungsanspruchs setzt eine nach Maßgabe des Urteilstenors formal vollständige Rechnungslegung voraus. Entscheidend ist nicht die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich dasjenige, was der Vollstreckungstitel zum Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht vorgibt. Es müssen – rein formal betrachtet und unabhängig von ihrer Richtigkeit – zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein (OLG Düsseldorf BeckRS 2016,6336; OLG Düsseldorf BeckRS 2014,1175). Im Verfahren nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO erzwingbar ist grundsätzlich nur die Ergänzung einer formal unvollständigen Rechnungslegung. Ist die Rechnungslegung dagegen unrichtig, weil die nach dem Urteilsausspruch geschuldeten Angaben zwar vollständig vorliegen, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegebene Auskunft nicht den Tatsachen entspricht, bleibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, den Schuldner nach § 259 Abs. 2 BGB auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch zu nehmen, mit der der Schuldner die Richtigkeit der erteilten Auskunft bekräftigen muss (OLG Düsseldorf BeckRS 2016,6336; OLG Düsseldorf BeckRS 2014,1175). Die Schuldnerin hat über die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2018 formal ordnungsgemäß Rechnung gelegt. Aus den Jahresabrechnungen 2015, 2016 und 2017 und der Aufstellung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2018 ergibt sich, wie hoch jeweils buchhalterisch die Anfangsbestände, die Zugänge und die Endbestände bei der Instandhaltungsrücklage waren und dass die auf diese zu leistenden Zahlungen von den Wohnungseigentümern vollständig erbracht worden sind. Weiterhin sind nach der Darstellung der Schuldnerin von den für die Instandhaltungsrücklage bestimmten Geldern bis zum 30. April 2018 nicht erstattete Beträge von 8.214,67 EUR ausgegeben worden. Zieht man diese von der für den 30. April 2018 buchhalterisch ermittelten Instandhaltungsrücklage von 16.780,19 EUR ab, verbleibt eine per 30. April 2018 tatsächlich noch vorhandene Instandhaltungsrücklage von 8.565,52 EUR. Diese ist nach den Angaben der Schuldnerin bereits vollständig an die Gläubigerin überwiesen worden, weil das von der Schuldnerin für die Gläubigerin eingerichtete Girokonto am 30. April 2018 ein Guthaben von 14.311,39 EUR aufwies und dieses vollständig an die Gläubigerin ausgezahlt worden ist. Da die Schuldnerin Erklärungen zum Verbleib sämtlicher für die Instandhaltungsrücklage bestimmter Gelder abgegeben hat, ist die Rechnungslegung nicht unvollständig, sondern formal ordnungsgemäß erfolgt. Es kommt für die Frage der Erfüllung der Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht darauf an, ob die Angaben der Schuldnerin richtig sind und einer inhaltlichen Überprüfung standhalten würden. Infolge dessen geben die Ausführungen der Gläubigerin in der Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2021 keine Veranlassung für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 15397479 |
ZMR 2021, 759 |