Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumungsvollstreckung: Kosten für Einlagerung von aufgrund Gesetzes aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen des Schuldners

 

Orientierungssatz

Der Gläubiger hat die Kosten für alle Aufwendungen zu tragen, die für seinen Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Räumung kausal geworden sind. Dies gilt auch dann, wenn in Aktenordnern befindliche Geschäftsunterlagen des Schuldners eingelagert werden müssen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734081

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