Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.08.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl (34 C 10/09) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 183.040,70 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht beim ausschließlich zuständigen Landgericht Dortmund eingelegt worden ist.
Der Kläger hat mit Klageschrift vom 02.03.2009 bei dem Amtsgericht Marl Klage gegen die „übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft N in N2” erhoben. Mit der Klageschrift hat er beantragt, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.01.2009 zu dem Tagesordnungspunkt 04 für unwirksam zu erklären. Hierzu hat er unter anderem vorgetragen, dass die Parteien Miteigentümer der vorgenannten Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft seien und dass in der Eigentümerversammlung vom 29.01.2009 zu TOP 4 u. a. die Jahreseinzelabrechnung für 2007 beschlossen worden sei, gegen die er sich wende. Mit Schriftstaz vom 30.03.2009 hat der Kläger seine Klage ergänzend begründet. Dieser Schriftsatz enthält genauso wie die Klageschrift die Rubrumsangabe: „In der Wohnungseigentumssache”. Als Gegenstand ist angegeben: „wegen Beschlussanfechtung nach § 46 WEG”. Ergänzend vorgetragen wird dort unter anderem, dass das Vermögen der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen „D KG” zwischenzeitlich unter Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen sei. Mit Schriftsatz vom 24.11.2010 hat der Kläger zur Begründung seiner Prozessführungsbefugnis eine Bescheinigung vorgelegt, in der unter anderem ausgeführt ist, dass ihm von der „D2 KG i.L.” die Ermächtigung erteilt werde, den vor dem Amtsgericht Marl anhängigen Rechtsstreit 34 C 10/09 als Kläger im eigenen Namen über das der D2 KG i.L. zustehende Anfechtungsrecht nach § 46 WEG gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.01.2009 zu Tagesordnungspunkt 04 zu führen. Am 02.03.2011 fand bei dem Amtsgericht Marl eine mündliche Verhandlung statt. Dort schlossen die Parteien einen Vergleich, der unter anderem Regelungen zu Hausgeldern und Abrechnungsspitzen für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010 enthält.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2011 berief sich der Kläger gegenüber dem Amtsgericht Marl auf die Unwirksamkeit des vorgenannten Vergleichs. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 erklärte er ergänzend die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung. Hierauf fand am 19.08.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Amtsgericht Marl statt. In diesem Termin beantragte der Kläger festzustellen, dass das Verfahren nicht durch Vergleich beendet sondern fortzusetzen ist. Mit am gleichen Tage verkündetem Urteil stellte das Amtsgericht Marl fest, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt ist.
Gegen das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Marl (34 C 10/09), das seiner Prozessbevollmächtigten am 12.09.2011 zugestellt worden war, legte der Kläger am 11.10.2011 Berufung beim Landgericht Essen ein.
Die Berufungsschrift des Klägers vom 11.10.2011 enthielt keine Ausführungen dazu, weswegen eine Zuständigkeit des Landgerichts Essen angenommen worden ist. Am 10.11.2011 wies das Landgericht Essen den Kläger per Telefax darauf hin, dass es sich um eine WEG-Sache handeln dürfte, weshalb die Berufung beim Landgericht in Dortmund eingelegt werden müsste. Mit der am 14.11.2011 beim Landgericht Essen eingegangenen Berufungsbegründungsschrift vertrat der Kläger die Auffassung, dass das Landgericht Essen sehr wohl zuständig sei, da es sich „entgegen dem ersten Anschein” nicht um eine WEG-Sache handle. Prozessgegenstand der Berufung sei allein der Feststellungsausspruch des Amtsgerichts, der aus prozessualen Gründen nichtig sei, jedenfalls aber deshalb aufzuheben sei, weil ein völlig außerhalb des ursprünglichen Streitgegenstandes liegender, von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossener Vergleich wegen Sachverhaltsunrichtigkeit, Selbstwidersprüchlichkeit, wegen Sittenwidrigkeit und wegen erfolgreicher Täuschungsanfechtung unwirksam sei. Sobald dies geklärt sei, sei der gesamte Rechtsstreit erledigt, weil zwischen den Parteien überhaupt kein WEG-Verhältnis bestehe und der tatsächlich bestehende WEG-Streit zwischen den Beklagten und der D2 KG i.L. inzwischen durch Vergleich sein Ende gefunden habe. Für den Fall, dass das Landgericht Essen sich nicht für zuständig halten sollte, beantragte der Kläger hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund, da dann zumindest ein Fall der Rechtsunsicherheit wie in BGH NJW 2010, 1818 vorläge, der eine Verweisung gemäß § 281 ZPO analog gestatte.
Mit Beschluss vom 08.12.2011 sprach das Landgericht Essen gemäß § 281 ZPO die Verweisung des Rechtsstreits an das gemäß § 72 Abs. 2 GVG allein zuständige Landgericht Dortmund aus, bei dem die Akten am 21.12.2011 eingingen.
Die Be...