Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 260 IK 36/06) |
Tenor
Der Beschluss vom 06.12.2006 wird hinsichtlich der Entscheidung über den Pfändungsschutzantrag wie folgt abgeändert.
Die Rentenzahlungen aufgrund des mit der Schweizer Rentenanstalt geschlossenen Rentenversicherungsvertrages, Vers.-Schein …, in Höhe von monatlich 301,35 EUR sind dem Beteiligten zu 1) pfandfrei zu belassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 616,20 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) wurde am 30.03.2006 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet und die Beteiligte zu 2) zur Treuhänderin ernannt.
Der Beteiligte zu 1) bezieht eine Altersrente der LVA (Vers.-Nr. …) von gegenwärtig 502,50 EUR monatlich. Der Beteiligte zu 1) hatte zudem mit der Schweizerischen Rentenanstalt einen Vertrag über eine private Rentenversicherung geschlossen. Wegen des Inhalts der Vereinbarungen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 26.02.2007 Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) erhält aufgrund dieses Vertrages gegenwärtige monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 301,35 EUR.
Die Beteiligte zu 2) beabsichtigte, den Versicherungsvertrag zu beenden und die Kapitalabfindung in Höhe von 14 629,47 EUR zur Masse zu ziehen.
Mit Schriftsatz vom 24.05.2006 beantragte der Beteiligte zu 1), ihm bezüglich der Altersrente der LVA und der privaten Rentenzahlung der Schweizerischen Versicherungsanstalt Pfändungsschutz zu gewähren. Bei Auszahlung der Kapitalabfindung würden ihm keine ausreichenden Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts mehr zu Verfügung stehen. Beide Renten zusammen erreichten nicht den Pfändungsfreibetrag. Zudem beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Beteiligte zu 2) beantragte die Zurückweisung des Pfändungsschutzantrags. Zur Begründung führte sie aus, dass eine auf vertraglicher Grundlage gezahlte Rente zwar Pfändungsschutz genieße, nicht ab der an die Stelle des Rentenanspruchs tretende Anspruch auf Kapitalabfindung. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss des Kapitalwahlrechts binde nur den Beteiligten zu 1), nicht aber den Treuhänder, so dass die Kapitalabfindung zur Masse gezogen werden könne. Die Versicherung sei auch zur Auszahlung bereit.
Durch Beschluss vom 06.12.2006 hat das Amtsgericht den Pfändungsschutzantrag und den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) greift diesen Beschluss mit seiner sofortigen Beschwerde vom 02.01.2007 an, soweit Pfändungsschutz bezüglich der privaten Rente versagt worden ist.
Die Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Dem Beteiligten zu 1) ist hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem mit der Schweizerischen Rentenanstalt geschlossenen Rentenversicherungsvertrag Pfändungsschutz zu gewähren.
Zwar hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass auch die auf vertraglicher Grundlage gezahlte Rente dem Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 ZPO unterfällt, nicht jedoch der an die Stelle des Rentenanspruchs tretende Anspruch auf Kapitalabfindung, den die Beteiligte zu 2) hier geltend zu machen beabsichtigt.
Zu Recht hat das Amtsgericht daher Pfändungsschutz nach den §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ff. ZPO verneint.
Im Insolvenzverfahren kann Pfändungsschutz aber auch gem. §§ 4 InsO, 765a ZPO gewährt werden.
Zwar wird die Anwendbarkeit des § 765a ZPO insbesondere im Insolvenzeröffnungsverfahren in Rechtsprechung und Literatur streitig diskutiert (vgl. dazu Uhlenbruck, InsO, § 4 Rdn. 38). Als problematisch wird dabei angesehen, dass über § 765a ZPO eine im Insolvenzrecht nicht vorgesehene Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen zu der Ablehnung der Eröffnung führen könnte, obwohl alle insolvenzrechtlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gegeben sind.
Hier geht es jedoch um die Feststellung der unpfändbaren Ansprüche und Gegenstände, bei der das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht tätig wird (BGH, NZI 2004, 278). Der Insolvenzschuldner soll dabei im Wesentlichen so wie der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gestellt werden. Aus diesem Grunde ist die Anwendbarkeit des § 765a ZPO hier zu bejahen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pfändungsschutz gem. § 765a ZPO liegen hier vor.
Die Kündigung des Rentenversicherungsvertrages und die Zuführung der Kapitalabfindung zur Masse würde eine mit den guten Sitten nicht vereinbare unbillige Härte für den Beteiligten zu 1) darstellen.
Zwar ist hier zu berücksichtigen, dass die Gläubiger dann, wenn Kapitalabfindung in Höhe von 14 629,47 EUR zur Masse gezogen würde, mit einer erheblichen Quotenzahlung zu rechnen hätten, während sie ohne die Kapitalabfindung keinerlei Zahlungen erwarten dürften. Jedoch würde das Existenzminimum des Beteiligten zu 1) bei Einziehung der Kapitalabfindung, gefährdet. Der Bete...