Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständigenvergütung. Vermessungsingenieur. Honorargruppe

 

Normenkette

JVEG §§ 4, 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 16.04.2010)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 16.04.2010 wird teilweise wie folgt abgeändert:

Die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Erstattung des Gutachtens vom 14.08.2009 wird auf 1.232,30 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) erstattete in dem Rechtsstreit O ./. B ein schriftliches Gutachten gemäß der Beschlüsse des Amtsgerichts Dortmund vom 26.02.2009 und 19.03.2009. Es sollte der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken bestimmt werden.

Unter dem 14.08.2009 erstellte er sein Gutachten und mit Rechnung vom selben Tag machte er eine Vergütung in Höhe von 1.967,72 € geltend, wobei er von der Honorargruppe 8 beziehungsweise einem Stundensatz von 80,00 € ausging. In seinem Gutachten führt der Sachverständige unter anderem aus, dass die Beweisfragen nur hätten beantwortet werden können, indem zuvor der Katasterzahlennachweis sachverständig ausgewertet, dieser auf Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster überprüft und sodann die Festlegungen desselben in die Örtlichkeit übertragen worden seien. Die Grenze zwischen den Grundstücken des Antragstellers und des Antragsgegners seien in der Örtlichkeit anhand des Katasternachweises hergestellt worden. Aufgrund eines fehlenden Grenzsteins habe der Verlauf der Grenze anhand des Katasterzahlennachweises in die Örtlichkeit übertragen und überprüft werden müssen. Durch eine rechnerische Auswertung habe die Übereinstimmung des örtlich ermittelten Grenzverlaufs mit dem Katasterzahlennachweis festgestellt sowie die Lage der Müllboxen zur Eigentumsgrenze bestimmt werden können.

Durch Beschluss vom 16.04.2010 setzte das Amtsgericht die Vergütung auf 1.339,40 € fest. Für das Stundenhonorar des Sachverständigen sei die Honorargruppe 7 (Honorare Architekten und Sachverständige) anzusetzen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde vom 03.05.2010. Sie beantragt, die Vergütung des Sachverständigen auf 1.018,10 € festzusetzen. Das Stundenhonorar des Sachverständigen sei der Honorargruppe 1 zu entnehmen und betrage demnach 50,00 € und nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, 80,00 €.

In seiner Stellungnahme vom 25.05.2010 führt der Sachverständige aus, dass davon auszugehen sei, dass ein Gericht typischerweise nicht lediglich den tatsächlichen Akt der Vermessung in Auftrag gebe, sondern der Vermessungsingenieur Auswertungen und Beurteilungen von Messergebnissen vorzunehmen habe. Dies mache erst die eigentliche gutachterliche Tätigkeit aus.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.

Das Landgericht holte eine Stellungnahme der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ein. Demnach werden den Vermessungstechnikern in der Ausbildung im Wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Zeichnen und Kartieren, Vermessungstechnik, u.a. auch Grenzvermessungen, und Grundlagen der Kartenkunde vermittelt. Die spätere Tätigkeit eines Vermessungstechnikers umfasse unter anderem die Durchführung und Auswertung von Vermessungen unter Anwendung technischer Hilfsmittel sowie das Erstellen und Fortführen von Karten, Plänen und entsprechender Sachdaten. Wenn ein Grenzverlauf beurteilt werden müsse, sei zu ermitteln, ob die Örtlichkeit mit dem Katasternachweis übereinstimme. Dieser interpretatorische und beurteilende Aspekt sei liegenschafts- und katasterrechtlich maßgeblich an die Qualifikation eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gebunden und definiere insoweit den Tätigkeitsschwerpunkt im Vermessungs- und Katasterwesen. Es sei ganz wesentlich zwischen den "handwerklich unterstützenden Arbeiten" der Vermessungstechnik und den interpretatorischen Aspekten zu differenzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangten Stellungnahmen vom 19.11.2010 und 24.03.2011 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und zulässig.

In der Sache ist sie teilweise begründet.

Bei der Bemessung der Vergütung für eine gutachterliche Leistung aus einem in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG eindeutig ausgewiesenen Sachgebiet ist das Gericht an die diesem Sachgebiet vom Gesetzgeber zugeordnete Honorargruppe gebunden. (LG Flensburg, JurBüro 2005, 600 (600); Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 9 Rn. 9.4 a).)

Vorliegend ist die gutachterliche Leistung aber keiner der Honorargruppen eindeutig zuzuordnen. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist insbesondere weder der Honorargruppe 1 (Vermessungstechnik) noch der Honorargruppe 7 (Honorare (Architekten und Ingenieure)) zuzuordnen.

Sowohl die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als auch der Sachverständige weisen in i...

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