Tenor
Es wird festgestellt, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer ###.######### durch den Rücktritt der Beklagten vom 09.03.2012 nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob ein zwischen den Parteien geschlossener Krankenversicherungsvertrag fortbesteht.
Der Vertrag wurde durch den Zeugen A vermittelt, mit dem der Kläger einen Maklervertrag geschlossen hatte. Auf Seite 2 des von dem Zeugen A verwandten Antragsformulars vom 20.11.2009 findet sich oberhalb der Gesundheitsfragen der Hinweis: "Bitte beantworten Sie diese wahrheitsgemäß und vollständig. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann z.B. dazu führen, dass Sie keinen Versicherungsschutz haben, der Versicherer den Vertrag kündigt, zurücktritt oder anfechtet. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht/ Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung (auf Seite 1 von 1 *Ergänzende Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht)."
Die Gesundheitsfragen sind im Wesentlichen von dem Kläger verneint worden, auch diejenige nach Krankheiten und Beschwerden in den letzten 5 Jahren. Bei der Frage nach ambulanten Beratungen, Behandlungen und Untersuchungen gab der Kläger den Verdacht einer Harnweginfektion an. Bei der Frage nach zahnärztlichen und zahnprothetischen Behandlungen gab der Kläger das Setzen zweier Implantate an.
Lediglich in der Gesundheitsfrage 6.3. ist die Beklagte namentlich genannt. In dieser heißt es wie folgt:
"Anzahl der ersetzten oder überkronten Zähne? (beim E Sind Zähne seit mehr als fünf Jahren ersetzt?) (D- Anzahl der mit künstlichen Zähnen, Brücken, Kronen, Zahnprothesen versorgten Zähne, wenn der Zahnersatz älter als 10 Jahre ist? (BK/UKV 6 Jahre?) (Bei J genaue Altersangabe des Zahnersatzes, bitte bei ergänzenden Angaben (H) eintragen)."
Oberhalb der Unterschriftszeile sind die Felder "Ergänzende Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht habe ich mittels Datenübertragung erhalten" angekreuzt.
In einer auf einem gesonderten Blatt befindlichen "Ergänzenden Mitteilung zum Antrag für Kranken-, Pflege-, Lebens- und Unfallversicherung", deren Empfang durch den Kläger zwischen den Parteien streitig ist, heißt es unter "3. Vertragsänderung" wie folgt:
"Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht dem Versicherer das Recht zur Vertragsänderung nicht zu."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der "Ergänzenden Mitteilung zum Antrag für Kranken-, Pflege-, Lebens- und Unfallversicherung" (Bl. 57 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte policierte die beantragten Tarife. Wegen der Einzelheiten des Antragsformulars sowie des Versicherungsscheins wird auf die Anlagen B 1 und B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.07.2012 Bezug genommen.
Der Kläger reichte bei der Beklagten einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes T vom 02.12.2011 für die Anfertigung eines Zahnersatzes ein. Mit Schreiben vom 19.12.2011 stellte die Beklagte Nachfragen bei Herrn T. Dieser antwortete mit Schreiben vom 23.01.2012, dass der Kläger unter Borreliose leide und erst nachdem die Krankheit überstanden und sichergestellt sei, dass der Heil- und Kostenplan durchgeführt werden könne, er das Versicherungsschreiben ausfülle.
Mit Schreiben vom 09.03.2012 trat die Beklagte vom Vertrag mit der Begründung zurück, dass der Kläger Behandlungen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 wegen Bronchitis, Sinusitis, Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen und Borreliose nicht angegeben habe.
Der Kläger macht geltend, er habe sich nur vereinzelt wegen Bronchitis und Kopfschmerzen mittels Naturheilverfahren behandeln lassen; es handele sich um typische Bagatellerkrankungen. Ferner seien die Sinusitis und die Gelenkschmerzen angesichts des geringfügigen Behandlungsaufwands als Bagatellerkrankungen einzustufen. Er habe sich unmittelbar vor Antragstellung einem Gesundheitscheck bei seinem Hausarzt unterzogen, der ihm bestätigt habe, dass er nur so "vor Gesundheit strotze".
Der Kläger ist der Ansicht, die Antragsfragen seien der Beklagten nicht zuzurechnen, da die Befragung der von ihm beauftragte Makler unter Verwendung eines von der G GmbH vertriebenen Formulars durchgeführt habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zur Versi...