Verfahrensgang
AG Münster (Urteil vom 15.11.2016; Aktenzeichen 35 C 2539/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15.11.2016, 35 C 2539/10, wird zurückgewiesen und das Urteil nur zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.06.2010 zum Tagesordnungspunkt 4 „Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzeptes”, zum Tagesordnungspunkt 5 „Durchführungsbeschluss zur Sanierung” und Tagesordnungspunkt 6 „Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzeptes” nichtig sind.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selber.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft P-Straße, N vom 14.06.2010 unter den „TOP 4 Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzeptes”, „TOP 5 Durchführungsbeschluss zur Sanierung” und „TOP 6 Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzepts” gefassten Beschlüssen.
Bezüglich des Sachverhalts nimmt die Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Münster vom 15.11.2016 (Blatt 1742 ff. d. A.).
Zu „TOP 6 Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Sanierungskonzepts” existiert eine „Anlage zur Tagesordnung zur Eigentümerversammlung am 14.06.2010 Beschlussvorlage Finanzierung – zu TOP 6”.
Diese Anlage lautet wie folgt:
„Die Eigentümerversammlung beschließt,
1.1
zur Finanzierung der vorbeschlossenen baulichen Maßnahmen zu TOP 4 und 5 von den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Sonderumlage i.H. v. insgesamt 5.800.000,00 EUR zu erheben, wobei sich der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an der Sonderumlage nach dem Verhältnis der Größe der Miteigentumsanteile ergibt. Über den jeweiligen Einzelanteil des jeweiligen Wohnungseigentümers gibt die dem Protokoll beigefügte Aufstellung Auskunft, wobei den Wohnungseigentümern die jeweilige betragliche Belastung für zwei Wohnungstypen (nämlich 74 qm und 79 qm) allgemein sowie auf Nachfrage individuell in der Versammlung bekanntgegeben wurde.
1.2
dass die Sonderumlage fällig und zahlbar ist bis zum Ablaufe des 31.10.2010, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt des Eingangs auf dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Die Verwaltung wird ermächtigt, den termingerechten Eingang der auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Sonderumlagebeträge zu überwachen, Säumige zu mahnen und rückständige Zahlungen zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft in deren Namen außergerichtlich und gerichtlich auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft beizutreiben, dies unter Beauftragung eines Rechtsanwalts seines Vertrauens.
1.3
die unter 1.1–1.2 beschlossene Sonderumlage durch die Inanspruchnahme eines von der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband aufzunehmenden Bankdarlehens bei der Sparkasse N1 im Rahmen des KfW Darlehensprogramms „Energieeffizienzhaus 130” zu ersetzen. Dabei sollen vorrangig Mittel aus dem KfW- Kreditprogramm „151” (Energetische Gebäudesanierung) in Anspruch genommen werden, ersatzweise Mittel aus dem KfW-Kreditprogramm „141” (Wohnraumsanierung).
Über die derzeitigen Kreditkonditionen informiert die als Anlage vor, während und nach der Versammlung vorgelegte Übersicht.
1.3.1
Die Verwaltung wird beauftragt, den Darlehensvertrag zu den genannten Konditionen (im Falle deren Änderung zu den im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Konditionen, nicht aber im Falle deren Verschlechterung um mehr als 25%) namens und im Auftrage sowie für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (rechtsfähiger Verband) abzuschließen und die notwendigen Erklärungen/Anträge für die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erlangung der KFW-Kredite zu stellen. Dem Kreditgeber sind von der Verwaltung sämtliche Wohnungseigentümer mit Vor- und Nachnamen, Anschrift und Höhe der Miteigentumsanteile bekannt zu geben. Dies gilt auch für die Wohnungseigentümer, die nach Ziff. 1.4 im Innenverhältnis ggfls. nicht teilnehmen. Ferner dürfen etwaige Beitragsrückstände der letzten 3 Jahre offenbart werden. Soweit zur Inanspruchnahme der o.g. Kreditmittel wegen dessen öffentlicher oder privater Förderung besondere Voraussetzungen zu erfüllen sind, wird die Verwaltung bevollmächtigt, namens und im Auftrage sowie auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen.
Soweit entsprechende Darlehensmittel gewährt und an die Wohnungseigentümergemeinschaft ausgezahlt werden, ermäßigt sich der auf...