Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.407,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 9.2.2010 abzüglich am 18.6.2010 gezahlter 22.407,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/3 die Klägerin und 2/3 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze für Wertsachen in einem Hausratsversicherungsvertrag.
Der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag "Rund ums Haus" umfasst eine Hausratversicherung, der die VHB 2002 und die besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung zugrundeliegen. Die Versicherungssumme beträgt 100.500,00 €. In § 28 Nr. 2 VHB 2002 wird die Entschädigung für Wertsachen auf insgesamt 20 % der Versicherungssumme begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. § 28 Nr. 3 c begrenzt die Entschädigung für Wertsachen gem. Nr. 1 c (Schmuck etc.) auf insgesamt 20.000,00 €. Nr. 3 der besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung enthält unter der Überschrift "Erhöhung der Wertsachen auf 25 % der Versicherungssumme" folgende Regelung:
1. Abweichend von § 1 Nr. 1, Abs. 2 VHB 2002 und § 28 Nr. 2
VHB 2002 sind Wertsachen begrenzt auf 25 % der Versicherungssumme.
2. Die Entschädigungsgrenzen der Wertsachengruppen nach
§ 28 Nr. 3 bleibt hiervon unberührt.
Im Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein ist ein "erweiterter Versicherungsschutz" dokumentiert, u.a. "Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen gem. § 28 VHB auf 25 % der Versicherungssumme".
Am 24.12.2009 kam es währende einer Urlaubsabwesenheit der Klägerin zu einem Einbruch in das versicherte Objekt, durch den folgender Schaden entstanden ist:
400,00 € an Hausrat
28.020,00 € an Wertsachen
2.007,00 € Gebäudeschaden.
Die Beklagte hat der Klägerin einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 22.407,00 € gegen Unterzeichnung einer Entschädigungsvereinbarung angeboten. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass die Entschädigungsgrenze für Wertsachen bei 20.000,00 € liegt. Die Klägerin hat die Vereinbarung nicht unterzeichnet, weil sie die Auffassung vertritt, die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20 % auf 25 % beziehe sich auch auf § 28 Nr. 3 VHB, weil der Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein § 28 VHB insgesamt in Bezug nehme.
Sie hat Klage auf Zahlung des gesamten Schadens nebst Anwaltskosten erhoben. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die schon vorprozessual angebotene Entschädigungssumme gezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt und mit widerstreitenden Kostenanträgen verhandelt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zur Zahlung von 30.427,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 abzüglich am 18.06.2010 gezahlter 22.407,00 € zu verurteilen.
Die Beklagte hat der Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält - wie die Klägerin - an ihrer schon vorgerichtlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Sie weist darauf hin, dass die Klägerin bei Berücksichtigung der von ihr vorgenommenen Wertgrenze ohnehin nur 27.532,00 € beanspruchen könne. Einen Anspruch auf die Anwaltskosten habe die Klägerin nicht, da der Anwalt schon beim Ortstermin beauftragt war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur hinsichtlich der Zinsen auf die im Laufe des Rechtsstreits gezahlte Entschädigungsleistung begründet. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, weil die Entschädigung für Wertsachen aus dem unstreitigen Versicherungsfall gem. § 28 Nr. 3 auf 20.000,00 € begrenzt ist und die Beklagte zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht verpflichtet ist, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schon beim Ortstermin beauftragt war, so dass kein Verzug vorgelegen hat.
1.
Der Klägerin steht eine weitere Versicherungsleistung aus dem unstreitigen Versicherungsfall vom 24.12.2009 nicht zu, nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreites einen Betrag von 22.407,00 € gezahlt und damit ihrer Verpflichtung aus dem Hausratversicherungsvertrag erfüllt hat. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Wertgrenze in § 28 Nr. 3 VHB 2002 durch die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen gem. § 28 VHB von 20 auf 25 % der Versicherungssumme im Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein nicht erhöht worden. Dies ergibt sich aus ...