Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 12.659,01 € die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hat bei dem Beklagten 2005 eine selbständige Berufungsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, die ihr durch ihre Mutter, die seinerzeit als Versicherungsvermittlerin tätig gewesen ist, vermittelt wurde. Bei Antragstellung im Oktober 2005 wurden alle im Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen verneint, sodass der Beklagte den Antrag unverändert mit Versicherungsbeginn 01.11.2005 annahm.
Nachdem die Klägerin Leistungsansprüche geltend gemacht hatte, brachte der Beklagte in Erfahrung, dass sich die Klägerin 2004 in ärztlicher Behandlung begeben hatte. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Behandlung wegen Kopfschmerzen, depressiver Episode und Anpassungsstörung stattgefunden habe. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2010 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 19 VVG und verlangte für den Fall, dass die Klägerin eine weder arglistige noch vorsätzliche aber schuldhafte (grob fahrlässige) Anzeigepflichtverletzung nachweisen könne, die rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses für psychische und psychosomatische Erkrankungen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Vertrag ungeachtet von Anfechtung und Rücktritt und ohne Anpassung durch eine Risikoausschlussklausel fortbesteht.
Sie behauptet, die Gesundheitsfragen seien ihr nur mündlich gestellt und das Antragsformular nicht zur Durchsicht, sondern nur zur Unterschrift vorgelegt worden. Sie habe die Antragsfragen zudem korrekt beantwortet, da lediglich nach Behandlungen gefragt worden sei. Eine solche habe aber nicht stattgefunden. Sie habe sich am 26.05.2004 wegen einer psychischen Erschöpfung aufgrund eines gescheiterten Prüfungstermins und drohender Arbeitslosigkeit zu einem Arzt begeben, der lediglich Arbeitsunfähigkeit vom 26.05.2004 bis zum 06.06.2004 bescheinigt habe. Ihr sei gesagt worden, dass die Prüfungsangst nicht behandelt werden müsse, ihr aber mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine kleine Erholungspause gegönnt werde. Eine Diagnose sei ihr nicht mitgeteilt worden. Nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeitszeit habe sie sich an die Vertreterin des Arztes wegen dessen urlaubsbedingter Abwesenheit zwecks Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gewandt. Dem sei die Ärztin nachgekommen und habe die Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2004 bescheinigt. Ihr seien keine Diagnosen genannt worden und es hätten keine Behandlungen stattgefunden. Lediglich Kopfschmerztabletten seien verordnet worden.
Die Klägerin beantragt,
1.
es wird festgestellt, dass der Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer: #######8 nicht durch die Rücktritts-/Anfechtungserklärung vom 21.06.2010 beendet worden ist und unverändert fortbesteht;
2.
es wird festgestellt, dass in dem Berufungsunfähigkeits-Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer: #######8 die Sonderklausel "Vom versicherten Berufungsunfähigkeitsschutz ausgeschlossen sind - jegliche psychische und psychosomatische Erkrankungen - und alle ursächlich damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden. Berufungsunfähigkeitsleistungen werden nur dann erbracht, wenn über die Leistungseinschränkung hinaus aufgrund anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 % besteht." aufgrund des Änderungsverlangens vom 21.06.2010 nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
3.
den Beklagten zu verurteilten, an sie als Nebenforderung weitere 2.696,54 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er legt dar, dass er bei Kenntnis der ärztlichen Behandlung den Vertrag nicht ohne Risikoausschluss angenommen hätte, was die Klägerin bestreitet. Er behauptet, die Versicherungsvermittlerin sei keine Agentin sondern Maklerin gewesen. Sie fordert aus den Umständen Arglist der Klägerin und hält deshalb Anfechtung und Rücktritt für gerechtfertigt, jedenfalls aber die Vertragsanpassung, weil diese sogar bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung vorgenommen werden könne.
Das Gericht hat zu den Umständen der Antragsaufnahme die Klägerin angehört und die Zeugin B vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2011 - wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin hat keinen Erfolg, weil der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zumindest wegen des von dem Beklagten erklärten Rücktritts rückwirkend aufgehoben worden ist.
1.
Da der Versicherungs...