Leitsatz (amtlich)

Bei rechtsgrundloser Zahlung an die versicherte Person steht dem Rechtsschutzversicherer wegen § 15 ARB 2000 kein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu.

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ist.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2..

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte zu 1. war mitversicherte Person einer Privat-Rechtsschutzversicherung, die seine Ehefrau, die Beklagte zu 2. bei der Klägerin unter Geltung der E-ARB 2000 unterhielt. Der Beklagte zu 1. war beruflich als Vorstand der I bis jedenfalls August 2006 tätig, ferner war er stiller Gesellschafter der I bis zum 31.12.2006 und bis November 2006 Prokurist und Kommanditist der I2.

Er hatte am 18.09.2004 mit notariellem Kaufvertrag des Notars T ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen und einem Büro in der P-straße ## in U für 430.000,00 € gekauft. Der Kaufpreis wurde in Höhe von ca. 380.000,00 € über die Sparkasse C finanziert. Mit notariellen Verträgen vom 13.10.2004 kaufte der Beklagte zu 1. zwei weitere Mehrfamilienhäuser in der I-straße 20 und in der I-straße 22 für jeweils 458.000,00 €. Die Finanzierung erfolgte über die Sparkasse F mit drei Darlehensverträgen. Hierzu teilten die früheren Bevollmächtigten des Beklagten zu 1. der Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2006 mit, dass diese Verträge wegen einer beabsichtigten Vollstreckungsgegenklage gegen die Sparkasse F hinsichtlich der I-straße 22 mit der Bitte um Deckungszusage übersandt werden. Eine weitere Bitte um Deckungszusage erhielt die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2006 der früheren Bevollmächtigten des Beklagten zu 1. wegen einer beabsichtigten Vollstreckungsgegenklage gegen die Sparkasse C. Die Klägerin lehnte Deckung zunächst mit Schreiben vom 02.11.2006 ab. Mit Schreiben vom 28.02.2007 erteilte sie Deckung zur außergerichtlichen Prüfung. Da sie auch für das gerichtliche Verfahren Deckung erteilte, leistete die Klägerin 13.816,97 € für den vor dem Landgericht Hagen zum AZ. 4 O 3/08 geführten Rechtsstreit des Beklagten zu 1..

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten baten mit einem weiteren Schreiben vom 22.11.2006 um Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit für den Beklagten zu 1. gegenüber dem Notar T wegen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund Amtspflichtverletzung. Die Klägerin erteilte am 03.01.2007 Deckungszusage und leistete 12.875,50 € auf den gegen den Notar geführten Rechtsstreit 4 O 119/07 vor dem Landgericht Limburg/Lahn. Ferner erteilte die Klägerin Deckungszusage für die Vertretung in 1. Instanz in einem vor dem Landgericht Dortmund zum Aktenzeichen 8 O 163/07 geführten Rechtsstreit des Beklagten zu 1. gegen den Verkäufer der I-straße 22, T2. Hierauf leistete die Klägerin 24.888,80 €.

Mit Schreiben vom 25.07.2008 forderte die Klägerin die geleisteten Beträge vom Beklagten zu 1. zurück, nachdem sie mit Schreiben vom 18.03.2008 die erteilten Deckungszusagen zurückgenommen hatte, da der Beklagte zu 1. den Risikoausschluss der selbständigen Tätigkeit erfüllt habe.

Mit der am 19.12.2008 eingegangenen Klage nimmt die Klägerin neben dem Beklagten zu 1. auch die Beklagte zu 2. auf Erstattung der oben genannten Leistungen in Anspruch. Über das Vermögen des Beklagten zu 1. ist mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund - 257 IN 96/09 - das Insolvenzverfahren seit dem 16.10.2009 eröffnet worden.

Die Klägerin meint, auch bei direkter Zahlung an den Mitversicherten stünde dem Versicherer ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu. Hier habe die Klägerin auch ihre Verbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 2. erfüllen wollen. Der Versicherungsnehmer sei nach rechtsgrundloser Zahlung an den Versicherungsnehmer oder den Versicherten richtiger Anspruchsgegner für Rückforderungsansprüche des Versicherers.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 51.581,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2008 zu zahlen,

Die Beklagte zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Beklagte zu 1. habe die verschiedenen Immobilien zur Altersvorsorge bzw. zu Wohnzwecken gekauft. Er sei insoweit nicht selbständig tätig geworden.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ist, war durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden, da der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1. wegen Insolvenz unterbrochen ist und der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist.

Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2. kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzah...

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