Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzversicherung. Vorvertraglichkeit. Anfechtung Berufsunfähigkeitsversicherung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Rechtsschutzversicherung auf Deckung in Anspruch.
Der Kläger beantragte am 15.02.2001 bei der B (im Folgenden: B) den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die B nahm den Antrag an (im Folgenden: Vertrag 908).
Sodann beantragte er den Abschluss der streitgegenständlichen
Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten. Diese policierte mit Versicherungsschein vom 19.04.2001, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 28.09.2011, Blatt 19 ff. d. A., verwiesen wird. Dem Vertrag liegen die ARB 2000 zugrunde (Blatt 23 ff. d. A.).
Am 16.12.2008 beantragte der Kläger wiederum bei der B den Abschluss einer weiteren Berufsunfähigkeitsversicherung. Die B nahm auch diesen Antrag an (im Folgenden: Vertrag 840).
Der Kläger ist seit Mai 2010 berufsunfähig. Nachdem er bei der Allianz Ansprüche angemeldet hatte, erklärte diese mit Schreiben vom 22.07.2010 (Blatt 7 ff. d. A.) die Anfechtung beider Verträge wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger habe die Gesundheitsfragen unzutreffend beantwortet. Dem trat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18.08.2010 entgegen. Er ersuchte die Beklagte um Deckung für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gegen die B. Die Beklagte lehnte die Deckung zunächst mit Schreiben vom 01.11.2010 insgesamt ab, da der Versicherungsfall nicht nach Vertragsbeginn eingetreten sei. Noch weit vor der Zustellung der Klage am 14.12.2011 hat die Beklagte mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.10.2011 erklärt, hinsichtlich des Vertrages 840 Deckung zu gewähren. Entsprechend der Berechnung in einem weiteren Schreiben vom 21.10.2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers überwies sie an diesen vorschussweise 1.339,09 € (1.589,09 € abzüglich 250,00 € Selbstbeteiligung).
Der Kläger meint, der Eintritt des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung sei mit dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Berufsunfähigkeit tatsächlich eingetreten sei, also im Jahr 2010. Von einer arglistigen Täuschung gegenüber der B könne keine Rede sein.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm bedingungsgemäß Versicherungsschutz zur Rechtsschutzversicherungsschein-Nr. PRS ### bzw. PRS ### für die Geltendmachung von Rentenansprüchen von monatlich 2.539,40 € beginnend ab Mai 2010 gegen die B aus den bei dieser Gesellschaft bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen mit den Nummern ######908 und ######840 zu erteilen.
Der Kläger beantragt nunmehr, unter Klagerücknahme im Übrigen,
die Beklagte zu verurteilen, ihm bedingungsgemäß Versicherungsschutz zur Rechtsschutzversicherungsschein-Nr. PRS ### bzw. PRS ### für die Geltendmachung von Rentenansprüchen von monatlich 1.839,40 € beginnend ab Mai 2010 gegen die B aus der bei dieser Gesellschaft bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nr. ######908 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich wegen des noch streitgegenständlichen Anspruchs auf Vorvertraglichkeit. Maßgeblich sei auf den behaupteten Rechtsverstoß der falschen Beantwortung der Gesundheitsfragen abzustellen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im nunmehr noch geltend gemachten Umfange unbegründet.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2000 von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Das Ereignis muss nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes eingetreten sein (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ARB 2000). Ein Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 c) ARB 2000 ist jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklang steht und das den "Keim eines Rechtskonflikts" in sich trägt (BGH VersR 2005, 1684; VersR 2007, 535; OLG Karlsruhe r+s 2012, 175 mit Anm. Maier) in sich trägt. Bei Versicherungsstreitigkeiten kommt für einen Versicherungsfall in diesem Sinne als streitauslösender Verstoß die Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch eine der Vertragsparteien in Betracht (BGH VersR 2005, 1684 (1685); OLG Karlsruhe, a.a.O.). Damit kommen als streitauslösende Verstöße zum einen der angeblich unter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eingereichte Antrag des Klägers bei der B vom 15.02.2001 sowie zum anderen die nach der Darstellung des Klägers unberechtigte Weigerung de...