Leitsatz (amtlich)
Bei unbefugter Herausgabe von eingelagertem Sperma zur künstlichen Befruchtung haftet der Arzt auf Ersatz der Unterhaltsschadens.
Normenkette
BGB § 280
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Unterhaltsansprüchen freizustellen, die er seinen Kindern N und N2, beide geboren am ##.##.2007, für die Vergangenheit und künftig bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres zu zahlen verpflichtet ist, beschränkt auf den gesetzlich geschuldeten Mindestunterhalt.
Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 546,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.02.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Beklagten( P und M ) sind Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Sie betreiben in E ein Kinderwunschzentrum, in dem sie versuchen, Paaren durch künstliche Befruchtung zu Nachwuchs zu verhelfen. Der Kläger nimmt die Beklagten nach künstlicher Befruchtung seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin N3, auf Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen in Anspruch. Die Zeugin gebar am ##.##.2007 Zwillinge.
Am 17.12.2003 stellte sich die Zeugin N3 ausweislich der Dokumentation der Beklagten in Begleitung einer männlichen Person in der Praxis der Beklagten zu einem Erstgespräch vor. Streitig ist, ob es sich bei der Begleitperson um den Kläger handelte. Bei diesem Termin wurde ein in der Praxis von H am 17.10.2003 gefertigtes Spermiogramm übergeben, das eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit des Untersuchten zeigte. Ob die seinerzeit untersuchte Probe (wissentlich) von dem Kläger herrührte, ist ebenfalls streitig.
Am 15.01.2004 begab sich der Kläger in der Praxis der Beklagten. Er gab an diesem Tag eine Spermaprobe ab, um diese auf seine Zeugungsfähigkeit hin untersuchen zu lassen. Es zeigte sich eine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit. Ausweislich der Dokumentation der Beklagten wurde das Ergebnis am 19.01.2004 telefonisch mit einer Frau, gemeint war die Zeugin N3, besprochen.
Am 19.02.2004 fand eine weitere Beratung - unstreitig ohne Anwesenheit des Klägers - statt, in dem seitens der Beklagten geraten wurde, das Sperma in häuslicher Umgebung zu gewinnen und alsdann in die Praxis zu bringen. Die Beklagten stellten der Zeugin N3 und dem Kläger zugleich eine Bescheinigung zur Vorlage bei der "Ständigen Kommission In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer" der Ärztekammer Westfalen-Lippe aus, in der eine sekundäre Sterilität und andrologische Subfertilität bestätigt wurde. Die Genehmigung der Ärztekammer war erforderlich, um die künstliche Befruchtung bei dem nicht verheirateten Paar durchführen zu können.
Nach einer erneuten telefonischen Beratung am 26.03.2004 brachte die Zeugin N3 am 05.04.2004 eine unstreitig von dem Kläger herrührende Spermaprobe in die Praxis der Beklagten. Dort wurde das Sperma eingefroren und gelagert. Der Kläger unterzeichnete unter dem 05.04.2004 einen Vertrag über die Kryokonservierung (das Einfrieren) von Sperma und einen weiteren Vertrag über die Lagerung von Sperma. Die Lagerung sollte pro Vertragshalbjahr 130,00 € kosten.
In dem Lagerungsvertrag heißt es auszugsweise:
§ 8
1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages und endet automatisch nach Ablauf eines Jahres. Einer Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei bedarf es nicht.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine einmalige Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr zu verlangen...
3. ...
4. Eine weitere Verlängerung ist nur einvernehmlich möglich.
...
§ 10
1. Das Konservierungsmaterial bleibt Eigentum des Auftraggebers und unterliegt seinem Verfügungsrecht.
2. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, schriftlich die Herausgabe des Konservierungsmaterials an sich oder einen Dritten zu verlangen. Die Vertretung des Auftraggebers ist insoweit ausgeschlossen.
3. Nach Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf, Kündigung oder aus sonstigen Gründen wird das Konservierungsmaterial unverzüglich von der P & M vernichtet, es sei denn, der P und M geht rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor diesem Zeitpunkt eine schriftliche von dem Auftraggeber persönlich unterzeichnete Anweisung zu, an wen das Konservierungsmaterial übergeben werden soll. Die Vertretung des Auftraggebers ist insoweit ausgeschlossen.
....
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge Anlage 7 und 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.06.2011 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19.04.2004 beantragten Frau N3 und d...