Verfahrensgang
AG Bottrop (Urteil vom 19.07.2012; Aktenzeichen 20 C 18/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.07.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop (20 C 18/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, dem folgenden Beschlussantrag zum Rauchverbot zuzustimmen:
„Die Eigentümer beschließen für die Dauer der Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot. Die Versammlungen sind bei Bedarf auf Antrag der Raucher um jeweils fünf Minuten zu unterbrechen, um außerhalb des Versammlungsraumes rauchen zu können.”
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 75 % und die Beklagten zu 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 80 % und die Beklagten zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 62 Abs. 2 WEG abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
1. Der Berufungsantrag zu 1. ist nicht begründet. Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass anlässlich der Eigentümerversammlung vom 06.03.2012 keinerlei Beschlüsse im Hinblick auf das von den Klägern begehrte Rauchverbot und die Wahl eines neuen Beirates bzw. eines neuen Beiratsmitgliedes gefasst worden sind.
a) Nach der Sitzungsniederschrift (Blatt 4 f. der Akten) wurde der Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Verwaltungsbeirates” erörtert. Nachdem sich keiner der übrigen Wohnungseigentümer für das Amt zur Verfügung stellte, wurde von einer Abstimmung abgesehen. Danach verlängerte sich die Amtszeit der bisherigen Verwaltungsratsmitglieder um 1 Jahr, da nichts Gegenteiliges beschlossen wurde. Auch der von den Klägern eingebrachte Tagesordnungspunkt „Rauchverbot” wurde erörtert (Blatt 17 der Akten). Eine Vorumfrage ergab, dass sich hierfür keine Mehrheit finden würde. Eine förmliche Abstimmung erfolgte auch hier nicht.
Beschlüsse sind in diesem Zusammenhang nicht gefasst worden.
b) Das Wohnungseigentumsgesetz sieht für die Beschlussfassung ein formelles Verfahren vor, weil Beschlüsse anders als Vereinbarungen nicht der Zustimmung oder der Mitwirkung aller Wohnungseigentümer bedürfen. Das Formerfordernis dient somit dem Schutz der überstimmten oder nicht abstimmenden Eigentümer. Aus diesem Grund können Beschlüsse im Gegensatz zu Vereinbarungen nach § 10 Abs. 2 WEG nicht durch konkludentes Handeln bzw. stillschweigende Zustimmung zustande kommen. Das Beschlussergebnis bedarf sogar einer förmlichen Feststellung und Verkündung durch den Versammlungsleiter (BGH NJW 2001, 3339; OLG München ZMR 2007, 221; Wenzel ZWE 2000, 384; Deckert ZMR 2008, 585).
c) Voraussetzung für eine Beschlussfassung ist eine Abstimmung über einen Regelungsgegenstand. Tauschen sich die Wohnungseigentümer über einen bestimmten Punkt aus, ohne dass sie hierzu eine Bestimmung treffen oder fehlt es an einer Abstimmung, kann ein Beschluss nicht zustande kommen (OLG Frankfurt ZMR 2009, 463).
Ein Beschluss liegt nur vor, wenn nach dem Willen der Beteiligten eine verbindliche Regelung getroffen werden soll. Ob ein solcher Rechtsbindungswille und damit ein Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auf den objektiven Erklärungswert abzustellen, wobei auch solche Begleitumstände zu berücksichtigen sind, die in der Versammlungsniederschrift festgehalten sind. Ein Beschluss mit Regelungscharakter ist danach zu verneinen, wenn das objektiv Erklärte nur auf eine Probeabstimmung schließen lässt, die lediglich der Feststellung der Mehrheitsverhältnisse dient (Merle, in: Bärmann, WEG-Kommentar, 11. Auflage, § 23 Rn. 29). Demnach ist hier kein förmlicher Beschluss gefasst worden. Es wurde keine Abstimmung durchgeführt. Beide Themen sind von den Eigentümern erörtert worden. Von einer Abstimmung wurde jedoch jeweils abgesehen, da sich bereits im Vorfeld zeigte, dass die von den Klägern begehrten Regelungen keine Mehrheit finden würden. Es handelte sich hierbei um eine Form der Probeabstimmung. Unstreitig haben die Kläger auch nicht auf eine Abstimmung bestanden.
d) Die von den Klägern zitierte Auffassung des Bayerischen Oberlandesgerichts stellt insoweit eine Mindermeinung dar und trifft auch nicht den vorliegenden Fall, denn die Eigentümer haben nicht entgegen dem Wunsch der Kläger sich geweigert, eine Abstimmung durchzuführen, sondern es wurde hiervon im allseitigen Einverständnis Abstand genommen. Somit liegt auch kein sogenannter „Negativbeschluss” vor, da ein solcher voraussetzt, dass ein Antrag mehrheitlich abgelehnt wurde.
2. Im Hinblick auf das von den Klägern begehrte Rauchverbot in den Wohnungseigentümerversammlungen war das erstinstanzliche Urteil jedoch abzuändern. Die Auffassung des Amtsgerichts, es bestehe kein Anspruch auf ein allgemeines Rauchverbot, sondern allenfalls in der jeweiligen Eigentümerversammlung, ist nicht haltbar.
a) Den Klägern kann nicht zugemutet w...