Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Progression. Vereinbarung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der am 00.00.1921 geborene Kläger unterhält seit 1939 bei der Beklagten eine Unfallversicherung.

Er stürzte am 12.09.2007 mit einer kleinen Leiter aus einem Apfelbaum. Hierbei erlitt er Brüche an der Lendenwirbelsäule (LWK 1, 3 und 4) sowie an Handgelenk und Handwurzel links. Vom 12.09.2007 bis zum 22.10.2007 wurde er stationär im Stadtkrankenhaus T behandelt. Im Anschluss fand eine Reha-Maßnahme statt.

Die Beklagte trat in die Anspruchsprüfung ein und veranlasst die Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Q (Praxis für medizinische Begutachtung). In dem Gutachten vom 03.11.2008 wird die Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand auf 1/2 geschätzt und die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit 15 % angegeben.

Die Parteien konnten sich in der Folgezeit nicht über die Höhe des zu regulierenden Betrages für die Invalidität einigen.

Der Kläger hat ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet (2 OH 6/09 Landgericht Dortmund). Der Sachverständige L hat dort den Handwert mit 2/3 und die allgemeine Invalidität wegen der Schädigung der Lendenwirbelsäule mit 20 % angegeben. Das Gericht hat dann noch - in dem vorliegenden Verfahren -Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 08.04.2011, Blatt 31 der Akten, durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen L vom 18.01.2012. Der Sachverständige nimmt hierin den Handwert unverändert mit 2/3 an; das Handgelenk selbst sieht er zu 70 % gebrauchsunfähig.

Die Beklagte nahm nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens eine Regulierung auf Basis eines Gesamtinvaliditätsgrades in Höhe von 60 % ohne Berücksichtigung einer Progression vor.

Dies erscheint dem Kläger nicht als ausreichend.

Er hat zunächst die Abrechnung nach einem Gesamtinvaliditätsgrad von 75 % unter Berücksichtigung der Progression verlangt. Er hat die vollständige Funktionsunfähigkeit des linken Handgelenkes behauptet und unter Berufung auf die "Gelenksrechtsprechung des Bundesgerichtshofes" zunächst die Berücksichtigung des vollen Handwertes (55 %) verlangt. Seine Ansprüche hat er daher wie folgt berechnet:

Der sich mit den weiteren 20 % für die allgemeine Invalidität ergebende Gesamtinvaliditätsgrad in Höhe von 75 % führe zunächst zu einem Betrag in Höhe von 89.088,00 € (75 % der Versicherungssumme von 118.784,00 €). Der Betrag von 89.088,00 € sei aufgrund der Progression zu vervierfachen (= 356.352,00 €). Daraus folge hier aufgrund des Alters des Klägers eine Rentenzahlung in Höhe von 47.811,75 € p.A. Unter Berücksichtigung erbrachter Zahlungen ergäben sich für die Jahre 2008 bis 2010 Rückstände in Höhe von 88.274,63 €. Daneben hat der Kläger zunächst die Zahlung von restlichem Tagegeld in Höhe von 2.253,89 € auf der Basis eines Invaliditätsgrades in Höhe von 75 % verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 4 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Nach Vorliegen des Gutachtens des L vom 18.01.2012 hat der Kläger seine Ansprüche neu berechnet. Er verlangt vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige eine vollständige Funktionsunfähigkeit des Handgelenks nicht bejaht, nunmehr nur noch eine Regulierung auf der Grundlage einer Gesamtinvalidität in Höhe von 60 % (insoweit übereinstimmend mit der Beklagten), will jedoch weiterhin die Progression berücksichtigt wissen. Die geltend gemachten Renten verlangt er nunmehr für den Zeitraum 2008 bis Mitte 2012. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 24.03.2012, Blatt 49 ff. der Akten, Bezug genommen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine (weitere) Invaliditätsleistung/Invaliditätsentschädigung für den Zeitraum vom 11.09.2008 bis 31.12.2010 in Höhe von 88.274,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 sowie ab dem 01.01.2011 eine Quartalsrente in Höhe von 11.952,94 € zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn ein (weiteres) Tagegeld nach einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 75 % für den Zeitraum vom 16.11.2007 bis 11.09.2008 (301 Tage) in Höhe von 2.253,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, unter teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des vorstehenden Antrags zu 2., nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine (weitere) Invaliditätsleistung/Invaliditätsentschädigung für den Zeitraum vom 11.09.2008 bis 30.06.2012 in Höhe von 123.589,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 sowie ab dem 01.07.2012 eine Quartalsrente in Höhe von 9.562,35 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Progression...

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