Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 512 C 31/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Ungültigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlusses der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 („Abstimmung zur Bezahlung der Außenarbeiten aus den Rücklagen”) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Auf die weitergehende Berufung wird das am 27.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Ungültigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschlusses der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 („Zurückschneiden der Sträucher gemäß vorliegenden Angeboten”) abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.531,83 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden.
1. Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2
Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO, soweit das Amtsgericht den zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 („Abstimmung zur Bezahlung der Außenarbeiten aus den Rücklagen”) für ungültig erklärt hat.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 nicht bereits deswegen für ungültig zu erklären, weil die Versammlung in der Waschküche abgehalten worden ist.
Fehlt es an einer Bestimmung der Wohnungseigentümer zu Ort und Zeit der Versammlung, unterfallen die Wahl von Versammlungsort und -stätte sowie von Versammlungstag und -zeit dem Gestaltungsspielraum des Einberufenden, also regelmäßig des Verwalters. Die von ihm bei der Auswahl einzuhaltenden Ermessensgrenzen ergeben sich aus der Funktion der Wohnungseigentümerversammlung als Ort der gemeinsamen, nichtöffentlichen Willensbildung, an dem möglichst allen Wohnungseigentümern die Teilnahme zu ermöglichen ist (Schultzky in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 24 WEG, Rn. 95 ff.). Wählt der Einberufende einen ungeeigneten Versammlungsort oder eine ungeeignete Versammlungszeit, können die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse wegen eines formellen Mangels angefochten werden. Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen so beschaffen sein, dass eine ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung möglich ist. Die Frage, ob Ort und Stätte zumutbar sind, ist anhand der konkreten Anlage zu beantworten. Hierbei soll es den Wohnungseigentümern für begrenzte Zeit und zur Einsparung von Versammlungskosten allerdings zumutbar sein, gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf zu nehmen (Schultzky in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 24 WEG, Rn. 96). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Durchführung einer Versammlung in der Waschküche für zulässig erachtet, als es „um zwei eng begrenzte Tagesordnungspunkte” ging, „die im wesentlichen die gleiche Fragestellung betrafen” (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. März 1993 – 3 Wx 512/92 –, Rn. 10, juris).
Im konkreten Einzelfall war die Durchführung der Versammlung in der Waschküche zumutbar.
Auf den von den Parteien eingereichten Lichtbildern der Waschküche lässt sich erkennen, dass diese ausreichend Platz zur Durchführung der Eigentümerversammlung bot.
Auch ist zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Eigentümerversammlung lediglich über zwei Tagesordnungspunkte zu beschließen war, wobei für beide keine längere Besprechungszeit zu erwarten war. Denn bei dem zu TOP 2 angesetzten Punkt handelte es sich nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien lediglich um einen Annexbeschluss zu dem Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 06.07.2017. Auch hinsichtlich des zu TOP 3 gefassten Beschlusses über den Sträucherrückschnitt war nicht mit längeren Diskussionen zu rechnen. Wie der Vortrag im hier zu entscheidenden Rechtsstreit zeigt, war dieser Punkt für die Parteien nicht von erheblicher Bedeutung war, zumal für die Maßnahme auch keine hohen Kosten zu erwarten waren Angesichts der zu erwartenden und auch tatsächlich kurzen Dauer der Eigentümerversammlung von 7 Minuten war es entgegen der Auffassung des Amtsgericht im vorliegenden Fall zulässig, die Versammlung im Stehen durchzuführen, zumal angeboten worden ist, Stühle herbeizuholen. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass einzelne Eigentümer aufgrund ihres Alters oder evtl. körperlicher Einschränkungen nicht in der L...