Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhung: Dortmunder Mietspiegel als Beweismittel für ortsübliche Vergleichsmiete. Mieterhöhung: Keine Bindung des Gerichts an die Wahl der Beweismittel

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Der Mietspiegel Dortmund v 1.6.1990 kann vom Gericht als Beweismittel zur ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden, ohne daß ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre.

2. Das Gericht ist nicht an die vom Vermieter im Mieterhöhungsverlangen gewählten Begründungsmittel gebunden.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

Zitierung zu Leitsatz 2: so auch LG Essen, 1990-11-09, 1 S 271/90, WuM 1991, 120.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737674

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