Verfahrensgang
AG Hamm (Entscheidung vom 26.09.2008; Aktenzeichen 17 C 142/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26.09.2008 17 C 142/08 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26.09.2008 (Bl. 112-117 d.A.).
Zweitinstanzlich hat die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Sie beruft sich darauf, dass ihre Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig zur Insolvenztabelle festgestellt worden sei und es der Klägerin daher verwehrt sei, sich auf eine Anfechtung zu berufen, die Einfluss auf die Höhe der angemeldeten Kontokorrentforderung hätte. Dies führe zu einer Durchbrechung der Rechtskraft.
Die Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26.09.2008 - 17 C 142/08 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin führt vertiefend aus, dass eine Rechtskraftdurchbrechung nicht gegeben sei. Die festgestellte Forderung stehe der Beklagten trotz der streitgegenständlichen Anfechtung nach wie vor zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt und fristgemäß begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift enthält auch die nach § 520 Abs. 3 S. 2 erforderlichen Angaben.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 1.739,99 € aus §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO angenommen.
Die Verrechnung von Gutschriften durch die Beklagte im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses stellte eine unzulässige Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26.09.2008 vollumfänglich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, steht der Anfechtung auch nicht die Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO entgegen. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Anfechtung sich letztlich auf die Höhe der festgestellten Forderung auswirke. Die Rechtskraft der Feststellung zur Insolvenztabelle wird indessen nicht durch die Anfechtung der Verrechnung durchbrochen. Der Beklagten steht die festgestellte Forderung nach wie vor zu. Die Anfechtung der Verrechnung bewirkt lediglich, dass der Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin eine noch höhere Forderung zusteht. Hierauf erstreckt sich die Rechtskraft jedoch nicht. Zwar wird durch die Feststellung zur Insolvenztabelle eine Forderung grundsätzlich auch der Höhe nach festgestellt. Dies schließt aber nur solche nachträglichen Anfechtungen aus, die zu einer Verringerung der festgestellten Forderung führen würden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem seitens der Beklagten zitierten Urteil des OLG Hamm vom 17.06.2008 (34 U 231/06, Anlage B2). Eine Rechtskrafterstreckung darauf, dass eine festgestellte Forderung nicht höher als festgestellt ist lässt sich § 178 Abs. 3 InsO auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entnehmen. Die Rechtskrafterstreckung soll Insolvenzgläubiger davor schützen, dass sich angemeldete Forderungen nachträglich noch reduzieren. Insofern obliegt es dem Insolvenzverwalter, Einwendungen, die eine Forderung reduzieren würden, rechtzeitig geltend zu machen und entsprechend Einwendungen gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle zu erheben. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich durch die Einwendungen die festzustellende Forderung erhöhen würde. Ein Insolvenzverwalter ist nicht gehalten, der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle mit dem Argument zu widersprechen, die Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin sei tatsächlich noch höher als angemeldet. Auch muss er sich nicht gegen die der Anmeldung zugrunde liegende Saldierung wenden. Die Saldierung innerhalb eines Kontokorrentverhältnisses unterliegt gerade nicht der Rechtskraft (Zöller-Vollkommer, § 322 Rn 15 m.w.N.).
Die Anfechtung seitens der Klägerin ist auch nicht treuwidrig. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin bekannt war, dass die Beklagte die zur Insolvenztabelle angemeldeten Beträge unter Berücksichtigung der angefochtenen Zahlungen ermittelt hatte. Aus dem Umstand, dass die Klägerin keine Einwendungen gegen die angemeldete Forderung erhob konnte nicht der Schluss gezogen werden, die Klägerin werde die streitgegenständlichen Forderungen nicht anfechten.
Die Kostenentscheidung beruht auf ...