Leitsatz (amtlich)
Hat der inhaftierte r Beschuldigte ausdrücklich erklärt, die Auswahl des Pflichtverteidigers dem Ermittlungsrichter zu überlassen und hat er selbst keinen gewünschten Verteidiger benannt, verbleibt es i.d.R. bei der Auswahl der Ermittlungsrichters, und zwar auch dann, wenn sich später ein anderer Verteidiger meldet, diese Meldung den Ermittlungsrichter vor der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht mehr erreicht.
Verfahrensgang
AG Dresden (Entscheidung vom 21.01.2013; Aktenzeichen 270 Gs 172/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 21.01.2013 (270 Gs 172/13), mit dem der Antrag, die erfolgte Beiordnung Rechtsanwalts Z. aufzuheben und dem Beschuldigten Rechtsanwalt I. als Pflichtverteidiger beizuordnen, nicht stattgegeben wurde, wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
Die von Rechtsanwalt I. namens und in Vollmacht des Beschuldigten eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der am 16.01.2013 vorläufig festgenommene Beschuldigte wurde am 17.01.2013 um 13.30 Uhr der Ermittlungsrichterin vorgeführt und gegen ihn wurde Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt. Während der Haftbefehlseröffnung wurde die Frage erörtert, welcher Verteidiger dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet werden solle. Der Beschuldigte äußerte, dass ihm das Gericht einen Anwalt beiordnen solle. Die Ermittlungsrichterin wählte daraufhin Rechtsanwalt Z. als Pflichtverteidiger aus und ordnete diesen dem Beschuldigten bei. Um 14.00 Uhr wurde der Beschuldigte aufgrund des erlassenen Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen.
Was der Beschuldigte und die Ermittlungsrichterin bis dahin nicht wussten, war, dass sich unterdessen schon die Schwester des Beschuldigten an Rechtsanwalt I. gewandt hatte, mit der Bitte, ihren Bruder zu verteidigen. Dies, verbunden mit einem Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis zur Führung eines Anbahnungsgesprächs, teilte Rechtsanwalt I. am 17.01.2013 um 11.39 Uhr der Staatsanwaltschaft Dresden per Fax mit. Ein Faxschreiben gleichen Inhalts sandte er am 17.01.2013 um 11.12 Uhr an das Faxgerät der Strafabteilung des Amtsgerichts Dresden. Das Faxschreiben war mit dem Vermerk "Eilt sehr!!! Bitte sofort auf den Tisch" versehen. Der Betreff wurde mit "Strafverfahren gegen pp., geboren am xxxx" und "Aktenzeichen: unbekannt" benannt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das in Rede stehende Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht Dresden noch nicht aktenkundig. Das Aktenzeichen wird insofern durch die Geschäftsstelle des Ermittlungsrichters erst im Zuge der Haftbefehlseröffnung vergeben, so dass in der Folge keine rechtzeitige Zuordnung des Faxschreibens zu dem Ermittlungsverfahren erfolgte.
1.
Soweit der Beschuldigte den Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt Z. begehrt, ist dies gesetzlich nicht vorgesehen, wird jedoch als zulässig erachtet, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung ernsthaft gefährden (Meyer-Goßner StPO, 54. Auflage, Rn. 3). Solche sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2.
Die Beschwerde kann jedoch auch als Beschwerde gegen die Auswahl des Pflichtverteidigers ausgelegt werden, jedoch ist die von der Ermittlungsrichterin getroffene Auswahl nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat ausdrücklich erklärt, die Auswahl des Pflichtverteidigers der Ermittlungsrichterin zu überlassen und hat selbst keinen gewünschten Verteidiger benannt. Das Faxschreiben des Rechtsanwalts I. kam zu spät und wurde deshalb bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Das Büro des Rechtsanwalts I. hatte es zwar rechtzeitig abgesandt, jedoch an die Strafabteilung geschickt, statt an den Ermittlungsrichter. Dadurch, dass der Name des Beschuldigten und das Aktenzeichen des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt naturgemäß noch nicht im Bestand vorhanden waren, ist eine Zuordnung des Faxschreibens von der Strafabteilung an den Ermittlungsrichter in der Kürze der Zeit nicht rechtzeitig erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 4014158 |
StRR 2013, 122 |