Tenor

  • Der Streitwert wird auf 31 520,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Der Streitwert ergibt sich aus der Addition des Wertes des Klagantrages zu 2) in Höhe von 1 520,00 € und einem Streitwert in Höhe von 30 000,00 € = 20 % der Höchstleistungssumme nach dem konkreten Unfallversicherungsvertrag.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Unfallversicherung bemisst sich regelmäßig mit 10 % der Höchstleistungssumme. Dies entspricht zum einen der Festsetzung, wie sie der Bundesgerichtshof in der einzigen dem Gericht bekannten Entscheidung zu dieser Frage vorgenommen hat (BGH vom 12.02.1992 = NJW-RR 1992, 608 - zitiert nach Juris), wie auch einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 17.05.2006 (5 W 44/06 - zitiert nach Juris) und auch der von beiden Parteien zitierten Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 22.03.2007 - 2 O 425/06 = r+s 2007, 469. Allen diesen Entscheidungen lag jedoch entweder zugrunde, dass ein Versicherungsfall bereits reguliert war und nun für die Zukunft das Versicherungsverhältnis aufgelöst sein sollte oder aber ein Versicherungsfall nicht eingetreten war. Den Fällen lag daher zugrunde, dass der Eintritt des Versicherungsfalles - der Natur der Unfallversicherung folgend - höchst ungewiss ist.

Hierin unterscheidet sich der konkrete Fall, in welchem Leistungsansprüche der Klägerin aus einem behaupteten Versicherungsfall bereits in Streit stehen. Angesichts dessen erachtet es das Gericht für gerechtfertigt, den grundsätzlich anzusetzenden Regelstreitwert von 10 % der Höchstleistungssumme im konkreten Fall auf 20 % anzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3028043

AnwBl 2009, 65

VersR 2008, 1256

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