Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsverletzung eines Schuldners durch unterbliebenen Hinweis eines Gerichts auf die Notwendigkeit der vorherigen Stellung eines eigenen Insolvenzeröffnungsantrags. Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten auf Grund der Verwerfung eines unzulässigen Restschuldbefreiungsantrags

 

Normenkette

InsO § 4a Abs. 2, § 4c Nr. 5, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 09.09.2008; Aktenzeichen 554 IN 1495/01)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden – Insolvenzgericht – vom 9. September 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Januar 2002 bewilligte Stundung mit Wirkung ab Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung aufgehoben wird.

II. Die sofortigen Beschwerden des Schuldners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden – Insolvenzgericht – vom 13. Oktober und 14. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.

III. Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV. Der Gegenstandswert wird festgesetzt für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beiordnung auf 500 EUR, hinsichtlich der Restschuldbefreiung auf 5.000 EUR und hinsichtlich der Verfahrenseinstellung auf 5.369 EUR.

V. Die Prozesskostenhilfeanträge des Schuldners werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner begehrt Restschuldbefreiung und wendet sich in diesem Zusammenhang auch gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Am 8. August 2001 hat ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, worauf der Schuldner mit Verfügung vom 13. August 2001 für den Fall, dass er keine oder nur eine geringfügig selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, auch darauf hingewiesen wurde, dass ein eigener Eröffnungsantrag möglicherweise Voraussetzung einer Restschuldbefreiung sei, dies verbunden mit der Bitte, die Absicht eines Eigenantrages dem Gericht mitzuteilen. Nach Hinweis auf fehlende Kostendeckung hat der Schuldner am 27. Dezember 2001 Stundung beantragt, worauf das Amtsgericht ihn mit Verfügung vom 2. Januar 2002 gebeten hat, auch Restschuldbefreiung zu beantragen. Am 29. Januar 2002 hat der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt und das Amtsgericht am Folgetag die Kosten für das Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Am 21. Februar 2002 wurde das Regelinsolvenzverfahren eröffnet.

Nach einer gerichtlichen Anhörung, in der der Schuldner zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert und der Verwalter die Ladung der Ehefrau des Schuldners zu einer Anhörung beantragt hat hat der Schuldner mit Schreiben vom 31. März 2004 den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und am 27. Mai 2004 den Restschuldbefreiungsantrag zurückgenommen sowie am 31. Mai 2004 sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung erhoben. Diese hat er am 23. September 2004 zurückgenommen.

Am 4. September 2008 hat der Schuldner beantragt, ihm seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. September 2008 zurückgewiesen, weil infolge Rücknahme des Antrages auf Stundung der Verfahrenskosten keine Stundung mehr bestehe. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 12. September 2008 zugestellt. Dagegen richtet sich die am 23. September 2008 eingegangene sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat (5 T 950/08).

Am 8. Oktober 2008 hat der Schuldner erneut Restschuldbefreiung beantragt Diesen Antrag hat das Amtsgericht am 13. Oktober 2008 zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist gestellt sei.

Im Schlusstermin vom 14. Oktober 2008 hat das Amtsgericht weiter das Insolvenzverfahren mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse eingestellt. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die am 22. Oktober 2008 eingegangenen sofortigen Beschwerden, denen das Amtsgericht ebenfalls nicht abgeholfen hat (Az: 5 T 80/09 und 5 T 81/09).

Für alle drei Beschwerdeverfahren beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach §§4 d, 289 Abs. 2 Satz 1 und 207 Abs. 1 InsO statthaften sofortigen Beschwerden sind jeweils auch im Übrigen nach §567 ff ZPO zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Die Unzulässigkeit des wiederholten Restschuldbefreiungsantrags bedingt auch die Unbegründetheit der beiden weiteren Rechtsmittel.

1.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den zweiten Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners als unzulässig verworfen.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts wurde dem Schuldner eine Frist nach §§287 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 2 InsO n.F., die eingangs des Eröffnungsverfahrens noch garnicht in Kraft waren, nie gesetzt. Die in der Verfügung vom 2. Januar 2002 enthaltene Bitte um Rücksendung binnen zwei Wochen stellt keinen hinreichenden Hinweis auf die Ausschlusswirkung des §287 Abs. 1 Satz 2 InsO dar.

Der Antrag ist allerdings unzulässig, weil der Schuldner keinen eigenen Eröffnungsantrag gestellt hat.

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