Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsverwaltung werdender Wohnungseigentümergemeinschaft
Orientierungssatz
Mitglieder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft sind auch bei angeordneter Zwangsverwaltung wie Wohnungseigentümer zu behandeln mit der Folge, dass schuldrechtliche Zahlungsverpflichtungen weiter bestehen.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 27.12.2004 (440 UR II 105/03 WEG) abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller 1.293,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1,91 EUR seit dem 06.08.2000, aus 320,07 EUR seit dem 06.09.2000, aus 320,07 EUR seit dem 06.10.2000 aus 320,07 EUR seit dem 06.11.2000, aus 320,07 EUR seit dem 06.12.2000 sowie aus 11,10 EUR seit dem 23.07.2003 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung … in … ist auf Grundlage einer Teilungserklärung des seinerzeitigen Alleineigentümers in Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt worden. Bereits vor der Teilung des Grundstückes war dieses mit einer am 08.07.1994 eingetragenen Grundschuld belastet worden. Diese ist bei Anlegung der Wohnungsgrundbuchblätter am 31.01.1995 als Gesamtgrundschuld in sämtliche Wohnungsgrundbuchblätter der gebildeten Wohneinheiten übernommen worden.
Der Antragsgegner schloss mit dem teilenden Eigentümer 1996 einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Wohnungseigentumseinheit. Eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten wurde im Grundbuch am 21.05.1997 eingetragen. Seit Mitte des Jahres 1997 hat der Antragsgegner die Wohnung vermietet. Erst ab November 1998 wurden Erwerber anderer Wohneinheiten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Auf Betreiben der Grundschuldgläubigerin wurde am 18.02.1999die Zwangsverwaltung über die Wohneinheit des Antragsgegners angeordnet. Mit Beschluss vom 24.11.2000 wurde diese wieder aufgehoben.
Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner, gestützt auf den in der Eigentümerversammlung vom 20.07.1999 genehmigten Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 Zahlung von Hausgeldvorschüssen für die Monate August (Rest von 1,91 EUR) bis einschließlich Dezember 2000 (4 x 320,07 EUR) zzgl. Mahngebühren in Höhe von 11,10 EUR.
Die Antragsteller haben im ersten Rechtszug deshalb beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 1-293,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1,91 EUR seit dem 06.08.2000, aus 320,07 EUR seit dem 06.09.2000, aus 320,07 EUR seit dem 06.10.2000, aus 320,07 EUR seit dem 06.11.2000, aus 320,07 EUR seit dem 06.12.2000 sowie aus 11,10 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Hierzu hat er zum Einen die Auffassung vertreten, dass der Antrag mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Antragsteller schon unzulässig sei. Zum Anderen könne der beschlossene Wirtschaftsplan keine Wirkung ihm gegenüber entfalten, weil er seinerzeit noch kein Eigentum an der von ihm gekauften Wohnung erworben habe. Jedenfalls aber seien etwaige Rechte und Pflichten aus dem Wohnungseigentum für die Dauer der angeordneten Zwangsverwaltung auf den Verwalter übergegangen.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 27.12.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsgegner nach den Grundsätzen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft zwar Mitglied der hiesigen Wohnungseigentümergemeinschaft geworden sei; von der Zahlung der Hausgeldraten, die während der Dauer der Zwangsverwaltung fällig wurden, sei er dennoch befreit. Die in diesem Zeitraum entstandenen Zahlungsverpflichtungen seien an den teilenden Eigentümer zurückgefallen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Beschlussgründe verwiesen.
Gegen diesen, ihnen am 05.01.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 17.01.2005, die sie mit Schriftsatz vom 15.02.2005 begründet haben. Darin haben sie ihre erstinstanzlich vertretene Rechtsansicht wiederholt, dass die angeordnete Zwangsverwaltung nichts daran geändert habe, dass der Antragsgegner als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft für die auch in dieser Zeit fällig gewordenen Wohngeldforderungen hafte.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist, sowohl zulässig als auch begründet und führt dazu, dass der Antragsgegner in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Zahlung zu verpflichten ist.
1. An der Zulässigkeit des gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gestellten Antrages der Antragsteller bestehen keine Bedenken. Die Kammer folgt hierbei den Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, wonach die Antragsteller insbesondere wirksam durch die Fa. … GmbH als Verwalterin vertreten werden (vgl. § ...