Verfahrensgang
AG Leipzig (Urteil vom 17.09.2013; Aktenzeichen 151 C 278/13) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 17. September 2013, Az.: 151 C 278/13, wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene hat die Kosten des Rechtsstreits zu 19/20 zu tragen, im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 24.061,55 EUR bis zum 07.05.2014 und 23.061,55 EUR ab diesem Zeitpunkt.
Tatbestand
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 17.09.2013 die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.12.2012 zu TOP 3,5,6,7 und 9 für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen hatte. Gegen das der Beklagten am 23.09.2013 zugestellte Urteil legte diese mit am 17.10.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein, die sie rechtzeitig mit am 25.11.2013 eingegangenem Schriftsatz begründete. Mit am 07.05.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nahm die Beklagte die Berufung hinsichtlich der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 5 und 6 zurück.
Die Beklagte verfolgt hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 7 und 9 den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag fort. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält insbesondere an der Auffassung fest, dass die 67 per Telefax übermittelten Vollmachten der gemäß § 11 Ziffer 4 Gemeinschaftsordnung erforderlichen Schriftform genügten und somit einer wirksamen Vertretung der Vollmachtgeber in der Eigentümerversammlung nicht entgegen stünden. Zudem sei eine Zurückweisung der Vollmachten nach § 174 BGB nicht erfolgt. Derjenige, dem gegenüber das Rechtsgeschäft i.S.d. § 174 BGB vorgenommen worden sei, sei der Versammlungsleiter. Folglich könne nur dieser, nicht aber die anderen Wohnungseigentümer die Stimmabgabe einer nicht bevollmächtigten Person zurückweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.11.2013 (Bl. 255 bis 300) verwiesen.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie sind darüber hinaus der Ansicht, die Eigentümerversammlung sei bereits nicht beschlussfähig gewesen. Die 67 von der Verwalterin aufgrund der per Telefax übermittelten Vollmachten abgegebenen Stimmen genügten nicht der gemäß § 11 Ziffer 4 Gemeinschaftsordnung erforderlichen Schriftform und hätten deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe kein ausschließliches Zurückweisungsrecht des Versammlungsleiters. Vielmehr sei jeder Eigentümer berechtigt, die fehlenden Vollmachten zu rügen.
Die Kammer hat über die Behauptung der Kläger, dass diese und die Wohnungseigentümer … und … sowie … die Stimmabgabe der Verwaltung aufgrund der per Fax übersandten Stimmrechtsvollmachten zurückgewiesen hätten, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, vom und … vom 03.07.2014 sowie durch Parteivernehmung der Beklagten … und … und … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 01.09.2014 (Bl.360 bis 363 d.A.) sowie die schriftlichen Aussagen der Zeugen … (Bl. 356 bis 357 d.A.) und … (Bl. 354 bis 355 d.A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 16.04.2014 und den Hinweisbeschluss vom 20.05.2014 verwiesen. Auf den Akteninhalt im Übrigen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der teilweisen Rücknahme der Berufung durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.05.2014 hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 3, 5 und 6 nur noch die wirksame Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.12.2012 bezüglich der Tagesordnungspunkte 7 und 9.
2.
Das Amtsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse im Ergebnis zu Recht für ungültig erklärt, da die Eigentümerversammlung vom 14.12. 2012 mangels Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Miteigentumsanteile nicht beschlussfähig gemäß § 25 Abs.3 WEG war.
a.
Ausweislich des Protokolls vom 14.12.2012 waren 55.157/100.000stel der Miteigentumsanteile anwesend bzw. vertreten. Von den insgesamt 190 Wohneigentumsanteilen waren 24 persönlich anwesend, 80 durch den Beirat oder Dritte und 86 durch die Hausverwaltung vertreten, wobei 67 der der Hausverwaltung erteilten Stimmrechtsvollmachten nur als Telefaxkopien vorlagen.
b.
Die in der Eigentümerversammlung vom 14.12.2012 nur als Telefaxkopien vorhandenen Stimmrechtsvollmachten wurden noch während der Versammlung durch die Kläger und die Wohnungseigentümer … und … nach § 174 BGB zurückgewiesen und hätten deshalb für die Erreichung der Beschlussfähigkeit gemäß § 25 Abs.3 WEG nicht mitge...