Verfahrensgang
AG Riesa (Urteil vom 13.04.2012; Aktenzeichen 6 C 760/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Riesa vom 13. April 2012 dahingehend abgeändert, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 17. August 2011 zum Tagesordnungspunkt 15 für unwirksam erklärt wird. Im Übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 3/5, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 7.386,82 EUR bis zum 17. April 2013, danach auf bis zu 7.000,00 EUR.
Tatbestand
Wegen des Sachverhaltes wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen.
Ergänzend wird folgendes festgestellt:
Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 13. April 2012 ab, weil die Anfechtungsfrist nicht eingehalten worden sei. Gegen das den Klägern am 19. April 2012 zugestellte Urteil legten diesen mit am Montag, den 21. Mai 2012 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Berufung ein, die sie in verlängerter Frist begründeten.
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Begründung ist – soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – nur teilweise begründet.
1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
2. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden (vgl. dazu unten D. I.). Das betrifft die Anfechtungsklage zu den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 10, 11, 20 und 21.
3. Soweit die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Beklagten sich nicht angeschlossen haben – das betrifft den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 18/1 – liegt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung in eine auch im Übrigen zulässige Feststellungsklage vor (vgl. zur Begründetheit unter C. II.).
4. Hinsichtlich der fristgerechten Anfechtung der Tagesordnungspunkte 14 und 15 (vgl. dazu unter B.) verfolgen die Kläger ihr ursprüngliches Klageziel ebenso weiter wie hinsichtlich der Protokollberichtigung (vgl. dazu unter A II. und C I.).
A
Die Klage ist hinsichtlich der Klage auf Protokollberichtigung unzulässig, im Übrigen aber zulässig.
I.
Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Beklagten, die im Zeitpunkt der Klageerhebung Miteigentümer waren. Soweit es nach Rechtshängigkeit zu einem Eigentümerwechsel kam, ist dieser nach § 265 Abs. 2 ZPO unbeachtlich (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 43 Rn. 167). Insofern sind die im Rubrum genannten Parteien die richtigen Beklagten.
Die Klage auf Protokollberichtigung richtet sich zu Recht gegen den Beklagten zu 2, der die Verhandlung leitete (vgl. Riecke in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl. 2010, § 24 Rn. 85).
II.
Hinsichtlich der Protokollberichtigung ist die Klage unzulässig, da die Kläger kein Rechtsschutzinteresse an der Protokollberichtigung haben.
1. Das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich ändern würde. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn wegen Bagatellen inhaltlicher oder formeller Art Berichtigungen verlangt werden, die auf die Auslegung von Beschlüssen keine Auswirkung hat (vgl. dazu Riecke in Riecke/Schmid, a.a.O., § 24 Rn. 84).
2. Hier ist daher das Rechtsschutzinteresse nicht gegeben.
Beim Antrag 1 ist ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar. Es ist für die Wirksamkeit von Beschlüssen gleichgültig, aus welchem Grund die ehemaligen Verwalter den Versammlungssaal verlassen haben. Auch hinsichtlich des Antrages 2 ist dies nicht zuerkennen, da die Protokollberichtigung die Rechtsposition der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beirat nicht verbessert. Beim Antrag 3 ist ebenfalls nicht erkennbar, welche Rechtsposition sich verbessern soll, wenn ein Teilnehmer der Versammlung auf eine gesetzliche Notwendigkeit hinweist.
B.
Soweit die Berufung sich gegen die Zurückweisung der Klage hinsichtlich der Anfechtung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 14 und 15 richtet, ist die Anfechtungsfrist gewahrt.
1. Die Anfechtungsklage ist fristgerecht im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben, da die Anfechtungsklage dem nächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wurde.
2. Die Klage ist demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt da das Amtsgericht Riesa die Klage letztendlich – wenn auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist – an die übrigen Wohnungseigentümer zustellte. Die Klage ist aber demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt, da das Amtsgericht die Klage...