Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zur Mieterhöhung
Verfahrensgang
AG Dresden (Urteil vom 13.04.2006; Aktenzeichen 144 C 1413/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichtes Dresden vom 13.04.2006 – Az.: 144 C 1413/06 – abgeändert:
Die Beklagten werden gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt, der Erhöhung des Nettomietzinses für die in der 2. Etage gelegenen Wohnung auf dem Grundstück … von bisher 243,91 EUR monatlich zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung auf 262,88 EUR monatlich zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung mit Wirkung ab 01.11.2006 zuzustimmen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Beklagten sind nach § 307 Abs. 1 ZPO gemäß ihrem Anerkenntnis zu verurteilen. Den nicht anerkannten Teil des Klageantrages hat die Klägerin zurückgenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Soweit sie den Klageantrag teilweise zurückgenommen hat, folgt dies aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Hinsichtlich des anerkannten Teils liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO vor, so dass die Klägerin auch insoweit die Kostenlast trifft.
Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist erst durch den in der Berufungsinstanz eingereichten Klägerschriftsatz vom 11.08.2006, dem die Mietspiegeltabelle des ab dem 01.01.2004 gültigen Dresdner Mietspiegels beigefügt war, formell wirksam geworden. Nach Auffassung der Kammer reichte es vorliegend zur formellen Wirksamkeit des auf den damals gültigen Mietspiegel gestützten Mieterhöhungsverlangens nicht aus, in dem Schreiben vom 28.11.2005 lediglich auf die Veröffentlichung im Dresdner Amtsblatt Nr. 51/52 vom 20.12.2003 zu verweisen. Der Vermieter muss den Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen dann nicht beifügen, wenn der Mietspiegel, mit dem das Erhöhungsverlangen begründet wurde, öffentlich kostenlos zugänglich ist. Das ist nicht der Fall, wenn – wie hier – die Mietspiegelbroschüre nur gegen Zahlung einer Schutzgebühr von 2,50 EUR abgegeben wird. Unabhängig von der Höhe des Preises ist dem Mieter nicht zuzumuten, erst Geld ausgeben zu müssen, um festzustellen, ob das Erhöhungsverlangen des Vermieters berechtigt ist oder nicht (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 558a BGB Rn. 34). Denn die vom Gesetzgeber in § 558a BGB vorgeschriebene Information des Mieters durch den Vermieter ist kein Selbstzweck, sondern soll den Mieter ohne weiteren Aufwand in die Lage versetzen, die Berechtigung der verlangten Mieterhöhung überprüfen zu können.
Vorliegend hilft auch der Hinweis auf die Veröffentlichung des Mietspielges im Dresdner Amtsblatt nicht weiter. Zwar mag dessen aktuelle Ausgabe in allen Rathäusern und weiteren Einrichtungen kostenlos ausliegen und ist im Mieterhöhungsschreiben die Ausgabe des Amtsblattes, in dem die Mietspiegeltabelle 2004 veröffentlicht ist, genau bezeichnet, doch war diese am 20.12.2003 erschienene Ausgabe im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens vom 28.11.2005, d.h. knapp 2 Jahre später, nicht mehr ohne weiteres allgemein zugänglich. Hier hätte es zumindest eines weitergehenden Hinweises der Klägerin bedurft, bei welchen Stellen die von ihr in Bezug genommene ältere Ausgabe des Dresdner Amtsblattes vom Mieter kostenlos eingesehen werden kann.
Dieser formelle Mangel des Erhöhungsverlangens ist durch Übersendung der Mietspiegeltabelle mit Klägerschriftsatz vom 11.08.2006 in der Berufungsinstanz nach § 558b Abs. 3 BGB behoben worden. Mit Zugang dieses Schriftsatzes an die Beklagten lief die Zustimmungsfrist der Mieter nach § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB bis zum 31.10.2006. Erst mit Ablauf dieser Frist ist die Klage gegen die Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung zulässig geworden. In der ersten darauffolgenden mündlichen Verhandlung am 23.01.2007 hat der Beklagtenvertreter vor Verlesung der Sachanträge den Klageantrag mit Wirkung ab 01.11.2006 anerkannt. Damit liegt ein sofortiges Anerkenntnis vor. Die Beklagten haben auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil bei Zustellung der Klage am 04.03.2006 noch kein formell wirksames Erhöhungsverlangen vorlag.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
Unterschriften
Vorsitzender Richter am Landgericht
Richterin am Landgericht
Richter am Landgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1988701 |
WuM 2007, 707 |