Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.03.2006 zu den Tagesordnungspunkten TOP 4 b), TOP 4 d) und TOP 6 werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Beteiligten zu 1.-7. 25 % und die Beteiligten zu 8. 75 % zu tragen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1. bis 7. zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für beide Instanzen nicht angeordnet.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1. bis 8. sind Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 9. ist.
In der Eigentümerversammlung vom 21.03.2006 (Protokoll, Bl. 121 d.A.) beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 9 mehrheitlich:
a. Die Wohnungseigentümer bevollmächtigen die Verwaltung, in dem Verfahren 40 II 54/05 XXX ./. XXX – Anfechtung der Abrechnung 2004, Anfechtung der Entlastung des Verwaltungsbeirats, Anfechtung der Wahl des Beirats – die Vewalterin zur Vertretung der auf der Antragsgegnerseite befindlichen Miteigentümer. Die Verwalterin ist berechtigt (aus Kostenersparnisgründen), für sich die Anwaltskanzlei XXX zu ihrer Vertretung zu beauftragen. Die Antragsgegner (übrigen Wohnungseigentümer) verpflichten sich, der Verwalterin die entstehenden außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Die Vertretungsvollmacht gilt auch für evtl. Beschwerdeverfahren. Die Verwalterin ist berechtigt, ggf. bei den Antragsgegnern Vorschüsse in Form einer Sonderumlage anzufordern.
b. Die Wohnungseigentümer bevollmächtigen die Verwaltung in dem Verfahren 40 II 52/05 XXX ./. XXX – Ungültigkeitsantrag zur Verfahrensbevollmächtigung TOP 8a und 8b vom 30.05.2005 – die auf der Passivseite stehenden übrigen Miteigentümer bzw. Antragsgegner bei Gericht zu vertreten und einen Fachanwalt zu ihren Lasten zu beauftragen. Die Verfahrenskosten tragen die v.g. Parteien nach der richterlichen Entscheidung. Die Verwaltung ist berechtigt, ggf. Vorschüsse bei den v.g. Parteien in Form einer Sonderumlage anzufordern.
c. Die Wohnungseigentümer bevollmächtigen die Verwaltung, in zuküftigen Beschlussanfechtungsverfahren die auf der Antragsgegnerseite stehenden übrigen Miteigentümer gerichtlich zu vertreten. Die Verwalterin ist berechtigt nach eigenem Ermessen für sich oder die Wohnungseigentümer einen Anwalt zu beauftragen. Die Kosten tragen die auf der Antragsgegnerseite stehenden Eigentümer bzw. sie verpflichten sich zur Kostenerstattung an die Verwaltung. Die Bevollmächtigung gilt auch für Beschwerdeverfahren sowohl auf der Passiv – als auch auf der Aktivseite. Die Verwalterin ist berechtigt, Vorschüsse in Form einer Sonderumlage, bei den übrigen Wohnungseigentümern zu erheben.
Diese und weitere zu TOP 4. b und d. sowie TOP 6 gefasste Beschlüsse haben die Beteiligten zu 1. und 2. angefochten.
Die Beteiligten zu 1. bis 2. haben zu TOP 9 a) und 9 b) unter Berufung auf den Beschluss der Kammer vom 17.10.2005 (25 T 29/05) die Auffassung vertreten, dass der Eigentümergemeinschaft kein Recht zustehe, dem Verwalter für die rechtshängigen Verfahren eine Vollmacht zu erteilen, die Rechtsanwälte XXX und zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beauftragen, da sie bereits mit Schreiben vom 25.09.2005 und vom 27. 11.2005 (vgl. Bl.14 und 17 d.A.) gegenüber dem Amtsgericht dargelegt hätten, dass sie sich selbst vertreten wollten. Der zu TOP 9 c gefasste Beschluss widerspreche unter anderem auch deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil der Verwalter nicht berechtigt sei, Vorschüsse in Form einer Sonderumlage anzufordern. Gemäß § 16 Abs. 5 WEG a.F. gehörten die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG a.F. Dies gelte auch für die vorläufige Aufbringung der Kosten eines Verfahrens. Mit den Verfahrenskosten dürften deshalb nicht alle Wohnungseigentümer belastet werden.
Die Beteiligten zu 3. bis 7. haben sich der Argumentation der Beteiligten zu 1. und 2. angeschlossen.
Die Beteiligten zu 1. bis 7. haben beantragt,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.03.2006 zu den Tagesordnungspunkten 4 b. und d., 6 und 9. a)-c) für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten zu 8. haben beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Beschlüsse ordnungemäßer Verwaltung entsprechen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Ratingen die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt. Hinsichtlich der zu TOP 9 gefassten Beschlüsse hat es zur Begründung ausgeführt, diese würden nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Für die Vewalterin sei aufgrund vorausgegangener Verfahren bekannt, dass mehrere Wohnungseigentümer keine anwaltliche Vertretung wünschten. Vor diesem Hintergrund hätte bei Beschlussfassung genau zwischen den jeweiligen Antragstellern und den Antragsgegnern, die sich selbst zu vertreten wünsch...