Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.05.2012; Aktenzeichen XII ZB 59/12)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. M. K. vom 28.09.2011 und der Anhörung der Betroffenen vom 07.10.2011 Frau L. zur Betreuerin der Betroffenen den Aufgabenkreis "Sorge für die Gesundheit mit dem Recht der Unterbringung, Bestimmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Heimangelegenheiten und Entscheidung über die Entgegennahme das Öffnen und Anhalten der Post" bestellt.

Der Beschwerde der Betroffenen, eingereicht durch ihren Verfahrenspfleger, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23.12.2011 nicht abgeholfen.

Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig (§§ 48 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG), in der Sache jedoch nicht begründet.

Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, für ihn einen Betreuer.

Der Sachverständige Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 28. September 2011 ausgeführt, dass bei der Betroffenen Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt (ICD-10: F 42.2), assoziiert von paranoiden Ideen vorliegen.

Bei der Betreuten läge, durch eine chronifizierte Zwangserkrankung bedingt, eine verminderte Einsichtsfähigkeit, die das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, vor. Unter dem Einfluss der chronisch anankastischen Störungen sei die Betreute - wie die Empirie bereits zeigte - bei Störung ihrer Kritik- und Urteilsfähigkeit nicht im Stande, ihre selbstschädigenden Handlungen zu erfassen. Sie folge blind ihren Zwangsimpulsen und könne sich nicht bewusst durch Verhalten von diesen Ritualen distanzieren. Somit sei sie in ihrer Handlungsfähigkeit, dass für sie Gemäße zu tun, wesentlich beeinträchtigt.

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.

Dementsprechend sind auch die von der Betreuten durch ihren Verfahrenspfleger vorgebrachten Argumente, sie könne die in dem Aufgabenkreis benannten Bereiche selbständig erledigen, nicht überzeugend. Insofern wird auf die Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2011 voll inhaltlich verwiesen.

Wie das Amtsgericht Düsseldorf zutreffend festgestellt hat, kann die mangelnde Bereitschaft der Betroffenen, mit der Betreuerin zusammen zu arbeiten, nicht zu der von der Betreuten gewünschten Einschränkung der Betreuung führen. Sofern nämlich eine Betreuung nicht gewünscht ist, liegt es in der Natur der Sache, dass - zumindest anfänglich - die Kooperationsbereitschaft der Betreuten hinter dem zu einem reibungslosen Ablauf der Betreuung gewünschten zurück bleibt.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht bereits im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses deutlich gemacht, dass eine Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung insbesondere nach dem Beziehen einer neuen Wohnung durch die Betreute erneut überprüft werden kann.

Die Auswahl der Betreuerin ist nicht zu beanstanden.

Im Beschwerdeverfahren war die persönliche Anhörung der Betroffenen und die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da solches zeitnah in erster Instanz erfolgt ist und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 69 g Abs. 5 Satz 3 und 4 FGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4015130

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