Tenor
1.
Der angemessener Abfindungsbetrag gemäß §§ 327a ff Aktiengesetz aufgrund des in der Hauptversammlung am 25. März 2002 beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wird für die Antragsteller zu 1. und 2. sowie den nicht am Verfahren beteiligten Aktionären, die durch den gemeinsamen Vertreter vertreten werden, auf 367,99 € je Stück Aktie der B AG festgesetzt.
2.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat der Antragsgegner zu tragen.
3.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und die Gebühren des Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf insgesamt 889.944 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Stammkapital der B AG war aufgeteilt in 440.000 Namensaktien. Die A AG war Hauptaktionärin und verfügte zuletzt über eine Anzahl von 98 %. Am 22. März 2002 beschloss die Hauptversammlung der B AG mit Sitz in X die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin. In dem Übertragungsbeschluss wurde eine Barabfindung von 266,86 € je auf den Inhaber lautender Stammstückaktie festgesetzt. Der Übertragungsbeschluss wurde am 17. Mai 2002 im Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines Vertrages vom 11. März 2003 mit der Hauptaktionärin wurde die B AG auf die A AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
Über das Vermögen der A AG ist das Insolvenzverfahren - AG Bielefeld 43 IN 1282/06 - eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt C in D bestellt, der am 16. September 2007 die Unzulänglichkeit der Masse, alle Masseverbindlichkeiten von der Höhe erfüllen zu können, angezeigt hat.
Daraufhin schlossen die Beteiligten des Verfahrens, bis auf die Antragsteller zu 1. und 2. und den gemeinsamen Vertreter einen Vergleich, durch den die Abfindung um weitere 70 € erhöht wurde. Wegen des weiteren Vergleichstextes wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 2008 (Blatt 196 der Akte) Bezug genommen.
Die Antragsteller zu 1. und 2. sind der Ansicht, die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Abfindung sei unangemessen und entspreche hinsichtlich aller relevanten Bewertungsfaktoren nicht den tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat entsprechend dem Begehren der Antragsteller zu 1. und 2. Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen E vom 12. Februar 2010 verwiesen.
II.
Die noch verbliebenen Anträge der Antragsteller zu 1. und 2. sind im Umfang des tenorierten Betrages begründet.
Die angemessene Barabfindung muss die Verhältnisse der Gesellschaft und ihrer Minderheitsaktionäre im Zeitpunkt der Beschlussfassung - 25. März 2002 - berücksichtigen.
Der Börsenkurs als Wertuntergrenze ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da nach den Feststellungen des Sachverständigen und des gerichtlich bestellten Prüfers (F) nicht genügend Aktien innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vor Einberufung der Hauptversammlung gehandelt wurden, um einen Durchschnittskurs mit hinreichender Aussagekraft festlegen zu können.
Das von der Kammer eingeholte Gutachten des Sachverständigen ist hinreichend und ausreichend, um über die entscheidungserheblichen Bemessungsfragen zu befinden und damit Feststellungen zur Angemessenheit der Abfindung zu treffen. Es folgt den der Rechtsprechung entwickelten Methode.
Die Kammer hat das Gutachten des Sachverständigen nachvollzogen und stimmt mit ihm mit Ausnahme der Anwendung des IDW S 1 (2000) überein. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, dass die Anwendung des IDW S 1 (2005) im Hinblick auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens seit dem 01.01.2001 sachgerecht wäre und daher von der Anwendung des IDWS 1 (2000) der am Stichtag galt, abzusehen sei.
Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, welches in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/05 - ausgeführt hat:
"Zu der Frage, welcher Bewertungsstandard heran zu ziehen ist, hat das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend ausgeführt, dass das Gericht in einem laufenden Spruchverfahren zwar nicht grundsätzlich gehindert ist, eine frühere Unternehmensbewertung im Licht neuerer Erkenntnisse zu überprüfen, es jedoch derartigen unveränderten Auffassungen nicht folgen muss (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 116 f: Dort wird für einen Bewertungsstichtag am 15. August 2002 die Heranziehung langfristiger Anleihezinsen zusammen mit der Zinsstrukturkurve zur Ermittlung des Basiszinssatzes befürwortet, die (isolierte) Verwendung des Tax - CAPM hingegen abgelehnt). Dabei geht es vorwiegend um eine Abwägung zwischen zusätzlicher Erkenntnis und hiermit verbundener Verfahrensverzögerung (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 35/09 -, unveröffentlicht).
Die B...