Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 01.02.2011; Aktenzeichen 665 M 1852/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 187,71 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14. Juni 2006 wurde u.a. das Guthaben der Schuldnerin auf ihrem bei Drittschuldnerin geführten Konto (Kontonummer 523927359) gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Die Schuldnerin führt das genannte Konto seit dem 05. November 2010 als sogenanntes Pfändungsschutzkonto. Sie und ihr Sohn beziehen Leistungen nach dem SGB II der ARGE XXX. Diese überwies auf das Konto der Schuldnerin im Dezember 2010 zweimal Leistungen, am 3. Dezember 2010 Leistungen, die für den Monat Dezember, und am 30. Dezember 2010 Leistungen in Höhe von 616,60 €, die für den Monat Januar bestimmt waren. Vor der Überweisung vom 30. Dezember 2010 wies das Konto ein Guthaben von 0,43 € auf.

Anfang Januar 2011 konnte die Schulderin zunächst noch über ihr Konto verfügen, das am 05. Januar ein Guthaben von 187,71 € aufwies. Weiter Verfügungen über diesen Betrag hat die Drittschuldnerin nicht zugelassen, da dieser gepfändet sei.

Einen Antrag der Schuldnerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Drittschuldnerin hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 07. Januar 2011 mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen und auf einen Antrag nach § 765 a ZPO verwiesen.

Den daraufhin nach § 765 a ZPO gestellten Antrag der Schuldnerin, der Drittschuldnerin aufzugeben, auf dem Konto der Schuldnerin eine Verfügung bis zu einem Betrag von 187,71 € zu ermöglichen, und zwar unter Berücksichtigung der im Vormonat durch die Überweisung der ARGE XXX am 30. Dezember 2010 erfolgten Überweisung in Höhe von 616,60 € und diesen Betrag sofort auszuzahlen, den sie damit begründet, dass sie über den ihr nach § 850 k Abs.1 ZPO zustehenden Freibetrag für Januar noch nicht verfügt habe, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin;

die Gläubigerin hat beantragt

diese zurückzuweisen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1.

§ 765 a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGHZ 44, 138 = NJW 1965, 2107, 2108 zitiert nach beckonline; BGH NJW 2004, 3635, [...]; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Auflage 2011, § 765 a Rn. 5 ff.).

Im vorliegenden Fall führt allerdings nicht eine Vollstreckungsmaßnahme zu einem untragbaren Erfolg, sondern das von der Vollstreckungsmaßnahme unabhängige Verhalten der Drittschuldnerin, die ihrer vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen aus § 850 k Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Girovertrag nicht nachkommt, belastet die Schuldnerin (darauf abstellend auch LG Detmold Beschluss vom 09.09.2010 - 3 T 220/10). Denn der betroffene Geldbetrag ist von der Pfändung nicht erfasst (II. 2).

Ein solches vertragswidriges Verhalten der Drittschuldnerin kann jedoch nicht Gegenstand eines Antrages nach § 765 a ZPO sein, weil es nicht um eine besondere Härte einer Vollstreckungsmaßnahme im Einzelfall geht, sondern um eine Pflichtverletzung der Drittschuldnerin. Diese hat die Schuldnerin in keinem Fall hinzunehmen. Eine Abwägung mit dem Schutzbedürfnis des Gläubigers nach § 765 a ZPO ist dabei ohne Belang.

Diese Auseinandersetzung zwischen der Drittschuldnerin und der Schuldnerin, an der der Gläubiger nur mittelbar beteiligt ist, um den Umfang der Pfändung, ist in einem Verfahren zwischen der Drittschuldnerin und der Schuldnerin, nicht aber - und darin liegt der Unterschied zu den in § 850 k Abs. 4 ZPO aufgeführten Verfahren - in einem Verfahren mit dem Vollstreckungsgläubiger zu führen. Dass die Schuldnerin hier ein solches Verfahren gegen die Drittschuldnerin begonnen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da sie dies nur in erster Instanz und nicht in die Berufung geführt hat.

Da die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO nur in Betracht kommt, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen (BGH, NJW 2007, 2703 [...] Rn. 11 m.w.N.), ist auch ein solches Verfahren gegen die Drittschuldnerin vorrangig abschließend zu betreiben. Für eine lediglich klarstellenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts besteht angesichts dessen kein Bedürfnis (LG Münster, Beschluss vom 23.09.2010 - 5 T 577/10 [...]; a.A. LG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 18.11.2010 - 6 T 758/10 = ZVI 2011, 31 [...]), wofür insbesondere auch spricht, dass § 765 a ZPO eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstellt.

2.

Allein das Verhalten der Drittschuldnerin führt den von der Schuldne...

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