Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft D vom 11. Oktober 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts D vom 30. September 2011 aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft D vom 7. Februar 2011 wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren vor dem Amts-gericht - Schöffengericht - D eröffnet.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht D die Eröffnung des Hauptverfahrens betreffend beide Angeschuldigte jeweils aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 310 Abs. 2 StPO hat Erfolg.
I.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist von der Staatsanwaltschaft gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht innerhalb von einer Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung eingelegt worden. Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft erfolgte am 7. Oktober 2011, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2011 ging (per Telefax) am 12. Oktober 2011 gemäß § 306 Abs. 1 StPO schriftlich und fristgerecht beim Amtsgericht D als demjenigen Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ein. Das Schriftformerfordernis ist - entgegen der Auffassung des Verteidigers - gewahrt. Denn Schriftform bedeutet, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Nicht unbedingt notwendig ist die handschriftliche Unterzeichnung (vgl. GmS-OGB NJW 1980, 172, 174).
Der Erklärung ist sowohl der Inhalt der Erklärung als auch die Person, von der sie ausgeht, zu entnehmen, auch wenn ausweislich des Übertragungsprotokolls lediglich die erste Seite übermittelt worden ist und eine Unterschrift auf dieser Seite nicht vorhanden ist. Der übermittelten (ersten) Seite kann hinreichend zuverlässig entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft D die sofortige Beschwerde eingelegt hat, da diese als Absender eindeutig erkennbar ist und die Verfügung auch von der zuständigen Abteilungsleiterin handschriftlich am 12. Oktober 2011 gegengezeichnet worden ist. Aufgrund dessen ist auch davon auszugehen, dass es sich nicht bloß um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.
Aufgrund der wirksamen Beschwerdeeinlegung durch Telefax war es auch unbeachtlich, dass die Original-Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft entgegen § 306 Abs. 1 StPO beim Landgericht D eingegangen ist
II.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hat, ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht gegen die beiden Angeschuldigten wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten in 30 Fällen (Angeschuldigter M) bzw. in 17 Fällen (Angeschuldigte A) gemäß § 266a StGB gegeben.
Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
Das Amtsgericht hat die Ablehnung der Eröffnung im Wesentlichen darauf gestützt, dass keine ausreichenden Beweismittel für die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vorgenommene Schadensberechnung vorlägen. Die vorliegenden Belege sind jedoch sämtlich in der Anklageschrift vom 7. Februar 2011 als Beweismittel aufgeführt.
Die in der Anklageschrift genannte Schadenshöhe von 438.556,25 € konnte mangels Vorliegens anderweitiger Beweismittel auch in der von der DRV vorgenommenen Weise geschätzt werden.
Die darin vorgenommene Schadensberechnung war auch in der vorgenommenen Weise zulässig. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zur Berechnung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge ist eine Schätzung der Lohnsumme unter Anwendung eines Prozentsatzes bezogen auf den Nettoumsatz eines Unternehmens dann zulässig, wenn keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind (BGH NStZ 2010, 635). Hierbei darf zwar nicht vorschnell auf eine Schätzung der Lohnquote in Form eines Anteils an der Nettolohnsumme ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich erscheint (vgl. BGH aaO). Eine Berechnung anhand der Arbeitnehmerdaten ist vorliegend jedoch ebenso wenig möglich wie anhand der vorhandenen Abdeckrechnungen.
Zu den Beschäftigungen der einzelnen Arbeitnehmer liegen insgesamt keine ausreichenden Angaben wie konkrete Beschäftigungszeiten oder erzielte Arbeitsentgelte vor. Auch eine weitere Ermittlung - etwa ...