Verfahrensgang

AG Mettmann (Urteil vom 29.09.2010; Aktenzeichen 26 C 44/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann – 26 C 44/10 – teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 25. März 2010 zu TOP 1 betreffend die Jahresabrechnung 2009 über den bereits vom Amtsgericht für ungültig erklärten Umfang hinaus auch hinsichtlich der Position Abgrenzungen für ungültig erklärt wird.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des I. Rechtszuges werden zu 68% den Klägern und zu 32% den Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 84% den Klägern und zu 16% den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 52.267,38 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft XXX.

In der Eigentümerversammlung vom 25.03.2010 (Protokoll Bl. 93 ff.) wurde unter TOP 1 wie folgt festgehalten:

Jahresabrechnung 2009

Der Versammlungsleiter erläuterte, dass zusammen mit der Einladung zur Eigentümerversammlung die Einzelabrechnung der Wohnung und Gesamtabrechnung für das Jahr 2009 übermittelt wurde.

Es wurde erläutert, dass die Hausgeldeinnahmen im zurückliegenden Jahr ausgereicht haben, um die angefallenen Bewirtschaftungskosten zu decken und der Überschuss nach Bestätigung der Abrechnung ausgezahlt werden kann.

Vom Versammlungsleiter wurde darauf hingewiesen, dass in der Darstellung der Rücklagenentwicklung in den Einzelabrechnungen der Wohnungen die Rücklagenentnahme der Wascheinrichtungen und die Rücklage der Wohnungen falsch ausgewiesen wurden. Die Darstellung dieser beiden Rücklagen wurde mit dem Schreiben und der korrigierten Ausweisung vom 24.3.2010 richtig gestellt, so dass die Darstellung der Rücklagen in der Anlage der Einzelabrechnungen nun mit der in der Gesamtabrechnung übereinstimmt.

Die Darstellung dieser beiden separaten Rücklagen hat keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 2009.

Die Miteigentümerin XXX hatte darauf hingewiesen, dass die Jahresabrechnung 2009 von ihr kontrolliert wurde und sie auch nach einer Besprechung bei der Verwaltung und der schriftlichen Beantwortung ihrer Fragen die Abrechnung nicht nachvollziehen kann und diese für falsch hält.

Der Versammlungsleiter erläuterte diesbezüglich, dass die Verwaltung versucht hatte, Frau XXX die ordnungsgemäß erstellte Abrechnung zu erläutern und es wurde von der Verwaltung angeboten, dass Frau XXX einen weiteren Termin mit der Verwaltung vereinbaren kann, um sich direkt von der Buchhaltungsabteilung der Verwaltung die Jahresabrechnung erläutern zu lassen.

Herr XXX als Vorsitzender des Verwaltungsbeirates nahm stellvertretend für den gesamten Beirat Stellung zu dem Ergebnis der Belegprüfung und empfahl der Eigentümerversammlung die Bestätigung der Jahresabrechnung des Wirtschaftsjahres 2009.

Beschluss:

Die vorliegende Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für das Jahr 2009 werden bestätigt. Die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Salden sind damit verbindlich. Guthaben können aufgerechnet werden, Fehl-Beträge sind fällig und müssen innerhalb eines Monats nach der Eigentümerversammlung ausgeglichen werden. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgt der Ausgleich mit der Wohngeldzahlung einen Monat nach der Eigentümerversammlung.

Bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren ist der Verwaltung die Bankverbindung für die Auszahlung eventueller Guthaben mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Mehrheit

Nein-Stimmen: 12 (WE 37, 58, 63, 66, 69, 71, 72, 90, 111, 126, 128, 143 mit ges. 8.050 MEA)

Enthaltungen: 3 (WE 116, 122, 160 mit ges. 1.858 MEA)

Der Antrag wurde mit großer Mehrheit angenommen.

Hausgeldabrechnungen 2009 befinden sich auf Blatt 14f GA, 26f GA, 57ff GA.

Zu TOP 3 wurde wie folgt festgehalten:

Wirtschaftsplan 2010

Der Wirtschaftsplan 2010 wurde auf der Grundlage der angefallenen Kosten des Vorjahres und der absehbaren Kosten für das laufende Jahr in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat erstellt.

Unter Berücksichtigung der bekannten Kostensteigerungen in einzelnen Kostengruppen durch Preis- und Gebührenanpassungen, sowie der einzuplanenden Verbrauchsdifferenzen wurden einzelne Kostengruppen angemessen angepasst.

Der Versammlungsleiter verwies darauf, dass die Hausreinigungskosten als einzige Kostengruppe nach der Anzahl der beteiligten Wohnungen verteilt werden und dieser Kostenansatz in der Hausgeldberechnung der an der Hausreinigung beteiligten Wohnungen bereits im Vorjahr berücksichtigt wurde, so dass mit den bekannten Hausgeldern des Vorjahres auch die lt. WP 2010 eingeplanten Kosten gedeckt werden.

Eine Neuberechnung der Hausgelder für 2010 wurde auf Nachfrage des Versammlungsleiters an die Versammlungsteilnehmer nicht gewünscht.

Die Zuweisung zur Instandhaltungsrücklage der Wohngebäude und Sammelgarage wurde aufgrund der absehbaren und im Instandhaltungsplan ausgewiesenen Instand...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?