Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 25.07.2011; Aktenzeichen 290a C 13317/10) |
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.07.2011 (290a C 13317/10) wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegner zu 1)-3).
Tatbestand
I.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das Amtsgericht (Richterin) mit Verfügung vom 29.11.2010 Herrn XXX als Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestellt und den diesem für seine Tätigkeit zu vergütenden Betrag auf 250,00 EUR festgesetzt. Mit Antrag vom 12.05.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1)-3) u.a. beantragt, gegen die Klägerin 250,00 EUR für die vorgerichtlich entstandenen Aufwendungen des Ersatzzustellungsvertreters festzusetzen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.07.2011 festgesetzt, dass die Klägerin an den Ersatzzustellungsbeauftragten XXX 250,00 EUR zu erstatten habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit der Begründung, die Festsetzung der Kosten des Ersatzzustellungsvertreters sei nicht zulässig, da es sich bei diesen Kosten nicht um Verfahrenskosten handle sondern um Verwaltungskosten, die die WEG als Verband zu tragen habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Bestellt ein Gericht einen Ersatzzustellungsvertreter, weil die Wohnungseigentümer einen solchen nicht bestellt haben, ersetzt diese gerichtliche Bestellung die entsprechende Erklärung der Wohnungseigentümer. Da diese einen Zustellungsvertreter nicht bestellt haben, haften sie persönlich für die Kosten des gerichtlich bestellten Zustellungsvertreters. (Bärmann-Klein, WEG 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 46; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl. 2010, § 45 Rn. 5; AG Heilbronn, ZMR 2011, 336; BeckOK WEG 2011, § 45 Rn. 4, 11). Mit der gerichtlichen Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters kommt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem von dem Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter und den Wohnungseigentümern zustande, das den Bestellten berechtigt, von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Vergütung seiner Tätigkeit zu verlangen. Diese Kosten sind mithin gerade nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen (so Jennißen, WEG 2. Aufl. 2010, § 45 Rn. 57). Dies steht auch im Einklang mit der vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fallgestaltung, in der die Kosten der Unterrichtung der Wohnungseigentümer durch einen von der Gemeinschaft bestellten Verwalter bei einer Beschlussanfechtungsklage als interne Angelegenheit der Gemeinschaft angesehen wurden, deren Kosten nicht auf den unterlegenen Anfechtungskläger abgewälzt werden können (BGH NZM 2009, 517 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.
Fundstellen
Haufe-Index 3412663 |
NJW-RR 2012, 462 |
NZM 2012, 426 |
ZWE 2012, 46 |
MietRB 2012, 203 |