Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Überprüfung ausschließlich der Ordnungsmäßigkeit einer Beschlussfassung auf (Entziehungs-)Abmahnung eines Eigentümers
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 22. Mai 1990, den in der Eigentümerversammlung vom 25. April 1990 zu TOP 8 gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges haben der Beteiligte zu 1) 1/3 und die Beteiligten zu 2) bis 15) zu 2/3 zu tragen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 1) zu 1/5 und die Beteiligten zu 2), 3) und 8) zu 4/5 zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges und des Beschwerdeverfahrens wird nicht angeordnet.
Geschäftswert:
bis 17. Oktober 1990: 31.995,00 DM
nämlich TOP 3: 20.051,40 DM
TOP 7: 5.000,00 DM
TOP 8: 5.000,00 DM
TOP 9: 1.849,55 DM
- ab 18. Oktober 1990: 26.995,00 DM (Wegfall von TOP 7).
Beschwerdewert: 25.051,40 DM
nämlich TOP 3: 20.051,40 DM
TOP 8: 5.000,00 DM.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 15) sind Eigentümer der eingangs näher bezeichneten Eigentumsanlage, deren Verwalter der Beteiligte zu 2) ist.
In der von der Beteiligten zu 2) verfaßten Einladung vom 17. April 1990 zur Eigentümerversammlung vom 25. April 1990 ist zu TOP 8 folgendes ausgeführt:
„Erörterung und Beschlußfassung darüber den Eigentümer, Herrn … nach § 18 WEG formell abzumahnen.
Anmerkung der Verwaltung:
Zum teuersten Prozeß für die Gemeinschaft (… ./. WEG, Streitwert: 50.000,00 DM!) wird auf den anliegenden Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.12.89 verwiesen. Bekanntlich hat Herr … diesen Prozeß für erledigt erklärt und mußte darauf hin seine Kosten selber tragen. Gegen diesen Amtsgerichtsbeschluß wurde Beschwerde beim Landgericht eingelegt. Da diese Beschwerde zurückgewiesen wurde, wurde erneute Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt, welches als letzte (dritte) Instanz dann endgültig auch diese Beschwerde zurückwies. Auf S. 4 der Begründung wurde der Verwaltung ordnungsgemäßes Handeln bestätigt, auf S. 5 Bezug auf die seinerseits stattgefundene Schlichtungsverhandlung genommen.”
In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung am 25. April 1990 ist zu TOP 8 folgendes ausgeführt:
„Nach entsprechender Diskussion, wonach die Verwaltung auch darauf verwies, daß die fortlaufende Prozessiererei nicht der richtige Weg und jetzt hoffentlich aufgehört hat, wurde dieser Tagesordnungspunkt mit 8 Dafürstimmen, 2 Enthaltungen und 3 Gegenstimmen angenommen.”
Mit Schreiben vom 3. Mai 1990 teilte der Beteiligte zu 2) als Verwalter dem Beteiligten zu 1) folgendes mit:
„Abmahnung nach § 18 WEG
Sehr geehrter Herr
Nach dem Mehrheitsbeschluß, Tagesordnungspunkt 8) zu einer Versammlung der WEG … vom 25.04.1990 mahne ich Sie Namens der Gemeinschaft formell ab.
Es ist nicht der richtige Wege grundsätzlich mit allem was Sie durchsetzen wollen mit einem Anwalt und Prozessen aufzutreten. Anwalt und Prozesse sollten das letzte Mittel sein und die Gemeinschaft hat hier ausdrücklich das Ihnen bekannte Schlichtungsverfahren beschlossen.
Sie haben jedoch ausgesprochene sinnlose Prozesse angefangen, welche allesamt entweder verloren wurden bzw. von Ihnen zurückgenommen wurden, wobei Sie dann auch immer alle Kosten zu tragen hatten. Besonders ist Ihnen zu verübeln, daß Sie am Schlichtungsverfahren zwar teilnehmen, daß dort erstellte Protokoll auch mitunterzeichnen (wonach im konkreten Fall kein Prozeß von Ihnen geführt werden sollte), um dann anschließend doch zu Gericht zu laufen. Diesen Tatbestand hat sogar das Oberlandesgericht/Düsseldorf erwähnt.”
Auf den rechtzeitigen Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht Düsseldorf durch den angefochtenen Beschluß vom 6. Dezember 1990 die in der Eigentümerversammlung vom 25. April 1990 zu TOP 3 (Jahresabrechnung 1989) und TOP 8 (Abmahnung des Beteiligten zu 1) für ungültig erklärt und hat den weitergehenden Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 2), 3) und 8) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die sie hinsichtlich der Entscheidung zu TOP 3 zurückgenommen haben.
Der Beteiligte zu 1) ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1991 Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 21, 22 Abs. 1 FGG) und in der Sache auch begründet.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Ungültigkeitserklärung des in der Eigentümerversammlung vom 25. April 1990 zu TOP 8 gefaßten Beschlusses ist nicht begründet.
Der Beschluß, einen Wohnungseigentümer wegen eines bestimmten Verhaltens unter Hinweis auf § 18 WEG – Entziehung des Wohnungseigentums – abzumahnen, ist im Beschlußanfechtungsverfahren nach §§ 43 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG nur auf die Ordnungsmäßigkeit der Beschlußfassung, nicht hingegen auf die Berechtigung der Abmahnung hin zu überprüfen....