Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 16.01.2007; Aktenzeichen 503 IN 243/06) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 900,00 EUR.
Tatbestand
I.
Unter dem 18.10.2006 hat der Antragsteller Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt und dazu ausgeführt, der Schuldner schulde ihm aus einer rechtskräftig titulierten Forderung 702,71 EUR. Dem Antrag beigefügt war eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers … vom 04.06.2005 sowie Ablichtung einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 05.08.2004.
Mit Schreiben vom 26.10.2006 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ein Insolvenzgrund bisher nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei, da die Fruchtlosigkeitsbescheinigung sowie die Ablichtung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners bereits über ein Jahr alt seien und daher nicht geeignet, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen.
Dem ist der Antragsteller mit Schreiben vom 07.11.2006 und 08.01.2007 entgegengetreten und trägt vor, der Schuldner habe selbst unter dem Eindruck einer von ihm erstatteten Strafanzeige lediglich eine Rate gezahlt, weshalb von seiner Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei. Auch sei die Einholung einer neuen Fruchtlosigkeitsbescheinigung aufgrund der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 05.08.2004 derzeit nicht möglich. Darüber hinaus habe der Schuldner einen schweren Unfall erlitten, weshalb davon auszugehen sei, dass er in absehbarer Zeit kein Einkommen mehr werde erzielen können.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.01.2007 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag des Antragstellers als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Eröffnungsantrag sei unzulässig. Die Zahlungsunfähigkeit sei nach gefestigter Auffassung, der das Gericht folge, durch aktuelle Unterlagen glaubhaft zu machen, die nicht älter als 6 Monate sein sollten. Auch soweit zum Teil ein länger zurückliegender Zeitraum von bis zu einem Jahr vor Antragstellung als ausreichend angesehen werde, sei auch diese Voraussetzung nicht gegeben, da sowohl die eidesstattliche Versicherung als auch die Fruchtlosigkeitsbescheinigung älter als ein Jahr seien. Die bloße Nichtzahlung der geschuldeten Forderung lasse nicht auf die Zahlungsunfähigkeit schließen, da dies auch auf bloßer Zahlungsunwilligkeit beruhen könne. Daran ändere auch das zunächst anhängig gewesene Ermittlungsverfahren nichts.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit seiner Beschwerde wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt insbesondere vor, im Verbraucherinsolvenzverfahren sei die Beibringung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung und einer eidesstattlichen Versicherung nur alle drei Jahre möglich. Nach Ablauf von 6 Monaten sei es daher bis zum Ablauf des dritten Jahres überhaupt nicht möglich, eine aktuelle Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder eidesstattliche Versicherung beizubringen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgelegt, nach welcher der Schuldner am 6. Februar 2004 einen Termin in seinen Kanzleiräumen gehabt und anlässlich dieses Termins erklärt habe, für diverse Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 300 000,00 EUR haften zu müssen. Darüber hinaus hat der Antragsteller erneut auf den Gesundheitszustand des Schuldners verwiesen, wonach derzeit überhaupt nicht absehbar sei, ob er jeweils wieder arbeitsfähig werde.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.03.2007 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß den §§ 4, 34 InsO, 567 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahren als unzulässig abgewiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie auf die Begründung in dem Nichtabhilfe Beschluss vom 26.03.2007 Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass weder die von dem Antragsteller vorgelegte Fruchtlosigkeitsbescheinigung vom 04.06.2005 noch die in Ablichtung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom 05.08.2004 geeignet sind, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen.
Auch nach Ansicht der Kammer sind eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung bzw. eidesstattliche Versicherung des Schuldners jedenfalls dann nicht geeignet, eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu belegen, wenn diese, wie vorliegend, zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als ein Jahr alt sind (vgl. LG Koblenz, NZI 2001, Seite 265; Schmerbach in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 14 Rz. 81; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 14 R...