Tenor

  • I.

    Die Beklagten werden verurteilt,

    • 1.

      es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

      Magnetowiderstands-Sensoren mit einem Schichtsystem, das wenigstens eine Messschicht, die in der Schichtebene eine Magnetisierung (MM) aufweist, die wenigstens in einer Richtung reversibel von einem anliegenden Magnetfeld (H) abhängt und bei fehlendem Magnetfeld (H) einer vorgegebenen Grundzustandsmagnetisierung (MMO) entspricht, und auf wenigstens einer Seite der Messschicht eine Biasschicht mit einer im Messbereich des Magnetfeldes (H) wenigstens annähernd konstanten Magnetisierung (MB) in der Schichtebene enthält, wobei die Biasschicht von der Messschicht durch eine Zwischenschicht wenigstens annähernd magnetisch austauschentkoppelt ist, und mit Messkontakten an dem Schichtsystem zum Erfassen eines Widerstandssignals, das ein Maß für das anliegende Magnetfeld (H) ist,

      anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

      bei denen an wenigstens eine Biasschicht über eine Kopplungsschicht eine Magnetschicht antiferromagnetisch angekoppelt ist;

    • 2.

      der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 01.01.1998 Sensoren gemäß Ziffer I.1 und/oder Festplatten mit Sensoren gemäß Ziffer I.1 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe

      a.

      der Menge der nach Deutschland importierten/exportierten Erzeugnisse, einschließlich der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

      b.

      der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

      c.

      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnun-gen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

      d.

      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de-ren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

      e.

      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,

      wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) jeweils in Kopie Rechnungen oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferscheine vorzulegen haben,

      wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rech-nungslegung enthalten ist;

    • 3.

      (nur die Beklagte zu 1) die unter Ziff. I.1 beschriebenen, im Besitz ge-werblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse, die seit dem 30.04.2006 in den Verkehr gelangt sind, zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. einer sonstigen Äquivalenz für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird;

    • 4.

      (nur die Beklagte zu 1) die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen unter Ziffer I.1 beschriebenen Erzeugnisse, die seit dem 17.04.2000 in Verkehr gelangt sind, an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;

  • II.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 01.01.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

  • V.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich des Tenors zu I.1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu I.2. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu I.3. und I.4. nur gegen Sicherheitsleistung ...

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