Tenor

  • l.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    • 1.

      es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

      Vorrichtungen zum Empfang eines komprimierten Videosignales, das Informationen DT/DF enthält, die die Reihenfolge der Anzeige von dekomprimierten Halbbildern angeben,

      in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

      wobei die Vorrichtung umfasst:

      - Mittel zum Empfang des komprimierten Videosignals,

      - Mittel, die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um die Information DT/DF abzutrennen,

      - Mittel, die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um das komprimierte Videosignal zu dekomprimieren und Ausgangsvollbilder des Videosignals zu erzeugen, und

      - Mittel, die auf die Information DT/DF ansprechen, um die dekomprimierten Halbbilder in eine vorbestimmte Reihenfolge einzuordnen;

    • 2.

      der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.07.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

      a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

      b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

      c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

      d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

      e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

      wobei

      der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

  • II.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03.07.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • IV.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

    Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene, alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 14.01.1993 am 10.01.1994 angemeldeten europäischen Patents A (im Folgenden: Klagepatent, Anlage B-K 1), dessen Erteilung am 03.06.1998 veröffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt.

Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent steht in Kraft. Es trägt die Bezeichnung "Vorrichtung zur Eliminierung von Halbbildern für ein Videokompressions-/Dekompressionssystem". Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 5 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

"Vorrichtung zum Empfang eines komprimierten Videosignals, das Informationen DT/DF enthält, die die Reihenfolge der Anzeige von dekomprimierten Halbbildern angeben, wobei die Vorrichtung umfasst:

  • -

    Mittel zum Empfang des komprimierten Videosignals;

  • -

    Mittel (60), die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um die Information DT/DF abzutrennen;

  • -

    Mittel (61, 62, 66), die auf das empfangene komprimierte Videosignal ansprechen, um das komprimierte Videosignal zu dekomprimieren und Ausgangs- Vollbilder des Videosignals zu erzeugen; und

  • -

    Mittel (63, 65, 66), die auf die Information DT/DF ansprechen, um die dekomprimierten Halbbilder in eine vorbestimmte Reihenfolge einzuordnen."

Die nachfolgende Abbildung (Figur 6 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Klägerin hat das Klagepatent in einen "Patentpool" eingebracht, der auf einer Vereinbarung aus dem Jahr 1997 beruht und die Erteilung von Lizenzen für Patente betrifft, die - nach Ansicht der Patentinhaber - für die Realisierung des sogenannten MPEG-2-Standard notwendig sind. Der MPEG-2-Standard wurde von der Internationalen Organisation for Standardization (ISO) als internationaler S...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?