Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.2018; Aktenzeichen 291a C 62/17) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.01.2018 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 291a C 62/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 400,00 EUR
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D. in E., die seit dem Jahre 2010 von der Beklagten verwaltet wird. Der Kläger zu 2. ist seit dem 24.10.2017 Beiratsvorsitzender der Gemeinschaft.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.09.2012 teilte die Beklagte den Wohnungseigentümern unter „Verschiedenes” (Tagesordnungspunkt 15) mit, es solle nochmals versucht werden, von möglichst allen Eigentümern eine E-Mail-Verbindung zu erhalten, so dass unter Verwendung dieser Kontaktdaten die Information weitestgehend erfolgen soll. Inzwischen verfügt die Beklagte über E-Mail-Adressen einer Vielzahl an Eigentümern der Gemeinschaft, die sie auch per E-Mail – teilweise in Rundmails mit offen einsehbaren E-Mail-Verteiler – kontaktiert.
Der Kläger zu 2. bat die Beklagte mit E-Mail vom 22.08.2017 um die Aktualisierung der E-Mail-Adressen aller Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft und kündigte seine Absicht an, diese über das bisherige Vorgehen der Beklagten und die Möglichkeit zu unterrichten, eine außerordentliche Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzungen der Beklagten auszusprechen. Hintergrund war vornehmlich die nach Auffassung der Kläger nicht ausreichende Förderung einer seit 2014 diskutierten Dachsanierung durch die Beklagte.
Eine Mitarbeiterin der Beklagten antwortete hierauf mit E-Mail vom 24.08.2017, dass sie aus datenschutztechnischen Gründen leider keine E-Mail-Anschriften zur Verfügung stellen dürfe. Hierauf forderte der Kläger zu 2. die Beklagte nochmals mit E-Mail vom 28.08.2017 unter Fristsetzung erfolglos zur Übermittlung einer aktuellen, vollständigen Liste aller Wohnungseigentümer mit Namen und Adressen einschließlich E-Mail-Adressen auf.
Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger von der Beklagten die Herausgabe einer aktualisierten und vollständigen Liste mit Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse aller Wohnungseigentümer verlangt.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 19.11.2017 ein Teilanerkenntnisurteil verkündet, wonach die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger eine zum 30.10.2018 aktualisierte und vollständige Liste mit Namen und Postanschrift aller Wohnungseigentümer herauszugeben.
Mit dem angefochtenen Schlussurteil vom 17.01.2018 hat das Amtsgericht die weitergehende Klage in Bezug auf die Herausgabe der E-Mail-Adressen aller Wohnungseigentümer abgewiesen, weil es insoweit an einem berechtigten Interesse der Kläger fehle.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts haben die Kläger Berufung eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen sie ihr auf Herausgabe einer Liste mit E-Mail-Adressen sämtlicher Wohnungseigentümer – hilfsweise lediglich an den Kläger zu 2. als Beiratsvorsitzenden – gerichtetes Begehren weiter.
Die Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
Im Ergebnis rechtsfehlerfrei und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht angenommen, dass den Klägern ein Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail- Adressen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Verwaltung aus keiner Anspruchsgrundlage zusteht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 24 Abs. 2, Abs. 3, 27, 43, 44 Abs. 1 S. 2 WEG i.V.m. §§ 259, 260, 666, 675 BGB.
1.
Es ist allseits anerkannt, dass der Verwalter entweder schon aus Vertrag, jedenfalls aber nach seinen Amtspflichten gegenüber den Wohnungseigentümern und dem Verband gehalten ist, eine „Eigentümerliste” zu führen. Dies findet seine Grundlage in §§ 259, 260, 666, 675 BGB bzw. als eine selbstständige Mitteilungspflicht und gehört zu den Aufgaben, die dem Verwalter mit seiner Bestellung übertragen sind (vgl. zum Ganzen nur Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 44 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen).
Auch der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit Ladungen im Kontext von § 44 WEG wiederholt entschieden, dass der Verwalter auf Grund des Verwaltervertrages auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zu der Vorlage einer Eigentümerliste verpflichtet ist (vgl. nur BGH, NJW 2013, 1003).
Der Verwalter ist verpflichtet, den einzelnen Wohnungseigentümern auf deren Verlangen hin die Namen aller Miteigentümer und ihre ladungsfähigen Anschriften mitzuteilen. Als nachvertragliche Nebenpflicht kann sie auch einen ausgeschiedenen Verwalter treffen. Die Herausgabe einer entsprechenden Lis...