Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.03.2012; Aktenzeichen I-2 U 65/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    • 1.

      es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,

      a. digitale Anschlussleitungstransceiver mit Mehrträgermodulation in einer Ausgestaltung zum Senden einer Sequenz von Rahmen über einen Übertragungskanal und dadurch gekennzeichnet, dass der Transceiver so ausgestaltet ist, dass die Sendegeschwindigkeit von Overhead-Daten dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von Overhead-Datenbits für jeden Rahmen in der Rahmensequenz ausgewählt wird, derart, dass die Anzahl von Overhead-Datenbits für zumindest einen Rahmen in der Rahmensequenz verschieden ist von der Anzahl von Overhead-Datenbits für zumindest einen anderen Rahmen in der Rahmensequenz,

      in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

      b. digitale Anschlussleitungstransceiver mit Mehrträgermodulation in einer Ausgestaltung zum Empfangen einer Sequenz von Rahmen über einen Übertragungskanal und dadurch gekennzeichnet, dass der Transceiver so ausgestaltet ist, dass die Empfangsgeschwindigkeit von Overhead-Daten dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von Overhead-Datenbits für jeden Rahmen in der Rahmensequenz ausgewählt wird, derart, dass die Anzahl von Overhead-Datenbits für zumindest einen Rahmen in der Rahmensequenz verschieden ist von der Anzahl von Overhead-Datenbits für zumindest einen anderen Rahmen in der Rahmensequenz,

      in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

    • 2.

      der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Rechnungen in Kopie vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I.1. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 01.10.2007 begangen hat und zwar unter Angabe

      a. der Menge der gelieferten und angebotenen Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

      b. der einzelnen Sendungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

      c. der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

      d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage und Höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und

      e. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

      wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, wenn die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

    • 3.

      die Erzeugnisse entsprechend Ziffer I.1., die seit dem 05.03.2010 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurden, gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP A erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, zurückzurufen.

  • II.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

    • 1.

      den der B durch die vom 01.10.2007 bis zum 02.07.2009 begangenen, unter Ziff. I.1. näher bezeichneten Handlungen

      sowie

    • 2.

      den der C durch die vom 03.07.2009 bis zum 05.11.2009 begangenen, unter Ziff. I.1. näher bezeichneten Handlungen

      sowie

    • 3.

      den der Klägerin durch die seit dem 06.11.2009 begangenen, unter Ziff. I.1. näher bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 €, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 05.03.2010 eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Europäischen Patents EP A (Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent), dessen deutsche Übersetzung die DE D (Anlage K 2a) darstellt. Das Klagepatent, das eine US-amerikanische Priorität vom 26.06.1998 (E) beansprucht, wurde am 25.06.1999 angemeldet. Am 15.09.2004 veröffentlichte das EPA die Erteilung de...

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