Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.11.1999 wird auf-rechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

 

Tatbestand

Die klagenden Eheleute waren mit dem in der Nachbarschaft wohnenden Beklagten, einem damaligen Arbeitskollegen des aus Tansania stammenden Klägers zu 2., bekannt. Am Nachmittag des 11.05.1996 besuchte der Beklagte die Kläger. Gemeinsam trank man Alkohol. Nachdem sich die Klägerin zu 1. im Kinderzimmer schlafen gelegt hatte, suchten der Kläger zu 2. und der Beklagte eine Gastwirtschaft in der Nähe auf. Unter Berufung darauf, der Beklagte habe die Gastwirtschaft unter einem Vorwand verlassen, sich mit Hilfe eines nachmittags an sich genommenen Schlüssels Zutritt zu der Wohnung der Kläger verschafft und die Klägerin zu 1. unter erheblicher Gewaltanwendung zu vergewaltigen versucht, nehmen die Kläger den Beklagten auf Zahlung angemessenen Schmerzensgeldes an beide Eheleute, auf Feststellung der Verpflichtung zu weiterem Schadensersatz und auf Ersatz des schon feststehenden Sachschadens in Anspruch.

Wegen der von den Klägern erhobenen Vorwürfen wurde der Beklagte wegen versuchter Vergewaltigung in einem minderschweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die gegen dieses Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Düsseldorf vom 12.11.1996 (101 a I LS/511 Js 606/96) gerichteten Berufungen wurden seitens des Beklagten und der Staatsanwaltschaft zurückgenommen.

Die Kammer hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 03.11.1999 antragsgemäß verurteilt, Schmerzensgelder von 25.000,00 DM bzw. 10.000,00 DM zu zahlen, zu weiterem Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach dem 11.05.1999 verpflichtet zu sein und Sachschaden von 119,29 DM und 326,63 DM zu ersetzen. Gegen dieses am 13.11.1999 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte eingehend am 29.11.1999 - einem Montag -Einspruch eingelegt.

Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, in der Gastwirtschaft habe der Beklagte dem Kläger zu 2. gegenüber zunächst geäußert, sein Auto sei falsch geparkt. Mit dem Schlüssel sei er in ihre Wohnung gelangt, die Klägerin zu 1. sei seiner Aufforderung, die Tür zum Kinderzimmer zu öffnen, aber nicht nachgekommen. Nach Rückkehr in die Gastwirtschaft habe der Beklagte dem Kläger zu 2. gegen 23.40 Uhr gesagt, er müsse die Gaststätte noch einmal verlassen, werde aber wieder kommen. Erneut mittels des Schlüssels in die Wohnung gelangt, habe er dann zunächst mit einem Schraubenzieher versucht, die Tür zum Kinderzimmer, in dem sich die Klägerin zu 1. aufgehalten habe, aufzuhebeln. Als dies nicht gelungen sei, habe er in das Zimmer gerufen, der Kläger zu 2. liege im Krankenhaus. Das habe die Klägerin zu 1. geglaubt und sei herausgekommen. Unter erheblicher Gewaltanwendung habe der Beklagte sodann versucht, sie zu vergewaltigen. Nur aufgrund der erheblichen Gegenwehr sei es nicht zur Vollendung der Tat gekommen. Die Kläger meinen, das Verhalten des Beklagten belege seine Täterschaft. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf habe er zurückgenommen, des weiteren habe er sich bemüht, den Vorgang außergerichtlich zu klären. So habe er Verhandlungen mit ihrem früheren anwaltlichen Bevollmächtigten geführt und ihm eine Anzahlung von 500,00 DM auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche übergeben.

Die Klägerin zu 1. habe sich Schürfwunden und Prellungen zugezogen. Nach stationärem Krankenhausaufenthalt vom 12.09. bis 01.10.1996 wegen einer depressiv akuten Belastungsreaktion habe sie sich auch in der Folgezeit in psychiatrische Behandlung begeben müssen und sei seit dem 11.05.1996 arbeitsunfähig. Auch der Kläger zu 2. habe durch die Tat eine schwere Depression erlitten, die zu einer Erwerbsunfähigkeit und zum Eintritt einer Schwerbeschädigung von 20 % geführt habe. Er befinde sich bis heute in psychiatrischer und psycho-therapeutischer Behandlung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger zu den Tatfolgen wird auf Seite 3 bis 8 der Klageschrift (Bl. 3-8 d.A.) verwiesen. Schmerzensgeldbeträge von 25.000,00 DM bzw. 10.000,00 DM seien jedenfalls angemessen.

Da nicht feststehe, ob weitere Folgeschäden eintreten würden, sei auch ihr Feststellungsantrag auf die Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens begründet.

Für Atteste zweier Ärzte seien der Klägerin zu 1. Kosten von 84,10 DM und 35,19 DM entstanden.

Wegen der Beschädigung der Kinderzimmertür habe diese ausgewechselt werden müssen. Der Kläger zu 2. habe daraufhin 301,30 DM zahlen müs-sen. Für die Auswechslung des Schlosses zur Wohnungstür seien 362,25 DM aufgewandt worden. Be...

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