Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 75a C 28/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Miteigentümerin der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft ….
An diese Wohnungseigentümergemeinschaft hat sie in den Jahren 2007 und 2008 monatliche Hausgeldzahlungen erbracht, und zwar 4 × 600,00 EUR im Jahr 2007 für die Monate August bis Dezember 2007, 7 × 600,00 EUR im Jahr 2008 für die Monate Januar bis August 2008 sowie weitere 3 × 700,00 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Die Zahlungen erfolgten jeweils unter Vorbehalt. Bestandskräftige Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 liegen nicht vor, da diesbezügliche Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer bislang gerichtlich für nichtig oder ungültig erklärt wurden.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 31.05.2011 erfolglos zur Rückzahlung auf.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.700,00 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Begehren der Klägerin sei treuwidrig. Denn wenn die Beklagte der Klägerin sowie den übrigen Wohnungseigentümern die bereits geleisteten Zahlungen erstatten würde, müsse sie diese wiederum durch eine Sonderumlage in gleicher Höhe finanzieren. Dabei müssten die Eigentümer einschließlich der Klägerin, um den Klagebetrag erstattet zu bekommen, eine Sonderumlage in gleicher Höhe erbringen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein etwaiger Bereicherungsanspruch nur insoweit bestehe, als für das jeweilige Wirtschaftsjahr, für das die Zahlung geleistet wurde, unter Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Ausgaben noch Geldmittel vorhanden seien und hierüber eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt sei. Insoweit sei ein Beschluss über die Jahresabrechnungen 2007 und 2008 erforderlich, welcher hier nicht vorhanden sei.
Gegen dieses Urteil, das am 20.08.2012 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 24.08.2012 bei Gericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Fristverlängerung bis zum 20.11.2012 – mit einem am 02.11.2012 bei Gericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz begründet.
In der Berufungsbegründung beruft die Klägerin sich darauf, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, ein Bereicherungsanspruch bestehe nur, wenn für das jeweilige Wirtschaftsjahr, für das die Zahlung geleistet werde, noch Geldmittel vorhanden seien und hierüber eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt sei. Hierdurch würde dem einzelnen Wohnungseigentümer eine Abrechnungspflicht auferlegt, die er mangels entsprechender Kenntnisse nicht erbringen könne. Zudem stehe es den Wohnungseigentümern frei, jeder Zeit einen entsprechenden Wirtschaftsplan oder eine Jahresabrechnung zu erstellen und den Bereicherungsanspruch zu Fall zu bringen. Entschließe sich die Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch – wie im vorliegenden Fall – entsprechende Beschlüsse nicht zu fassen, müsse sie Rückzahlungsansprüche der Eigentümer hinnehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.700,00 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß § 513 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Wohngelder in Höhe von 8.700,00 EUR aus § 812 Abs. 1 BGB.
Einem etwaigen Rückzahlungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung steht vorliegend eine Einwendung der Eigentümergemeinschaft entgegen. Diese Einwendung ergibt sich aus dem durch die Jahresabrechnung zu konkretisierenden Innenverhältnis der Wohnungseigentümer.
Die Klägerin kann eine Erstattung von ihr geleisteter Wohngelder nämlich nicht unabhängig von dem Ergebnis einer Jahresabrechnung verlangen. Vielmehr kann, wie bereits das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 22.11.2006 (16 Wx 215/06) ausgeführt hat, die Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs aus Mitteln der Gemeinschaft erst und nur dann verlangt werden, wenn eine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für die Klägerin ausweist. Einer isolierten Anspruchsverfolgung außerhalb der Abrechnung der Wirtschaftsperiode steht das durch die Jahresabrechnung zu konkretisierende Innenverhältnis der Woh...